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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Martin Henning (---.dyn.cm.kabsi.at)
Datum: 31.01.08 23:56
Und dazu gleich noch eine generelle Frage: wann gilt ein normales Einschreiben als erfolgreich zugestellt? reicht der glebe Zettel im Postkasten? Bei unserem Postler kommt es häufig vor dass Sendungen in ganz falschenBriefkästen landen
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Antwort zu dieser Nachricht
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 01.02.08 19:05
Wenn dabei die Regelungen des Zustellgesetzes eingehalten wurden (d.h. bei Hinterlegungen insbesondere dessen § 17).
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der
Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an
der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der
Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen
Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn
sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der
Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung
hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte
Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie
gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder
dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen
konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem
die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch
dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte
Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
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Autor: Peter Mario (91.112.221.---)
Datum: 02.12.16 11:35
Eine Frage zu obiger Darstellung:
Wenn eine Verständigung für einen eingeschriebenen Brief im Postkasten war, es sich aber herausstellt, dass bei der Post der Brief nicht auffindbar ist und daher eine Nachforschung angestellt werden muss - wann genau gilt dann das Schreiben als zugestellt und somit in die Sphäre des Empfängers gelangt?
Vielen Dank für die Hilfe :)
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