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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Bluesky (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 20.04.08 14:56
Guten Tag,
ich habe eine wichtige Frage bezüglich des „Wohnrechts“ unserer Mutter!
Meine Schwester, mein Bruder, unsere Eltern und ich wohnen im oberen Geschoss eines Hauses, welches unseren Großeltern (Eltern des Vaters) gehört – es existiert kein Mietvertrag oder ähnliches. Nun ist unser Vater Anfang 2008 leider plötzlich und unerwartet verstorben.
Seit diesem Moment haben wir die schlechte Seite unserer Mutter sehr zu spüren bekommen und sie so richtig kennengelernt. Meine Geschwister und ich (alle über 20 Jahre alt!), wir halten es einfach nicht aus mit ihr gemeinsam in einem Haus zu wohnen.
Laut Testament bekommt die Mutter nur den Pflichtteil und hat kein Wohnrecht zugeschrieben bekommen.
Nun ist die essentielle Frage:
Ab welchen Zeitpunkt muss unsere Mutter ausziehen? Erst wenn die Verlassenschaft erledigt ist (denke das wird noch länger dauern..)? Kann man sie vorher mittels Rechtsanwalt zum ausziehen zwingen? Müssen wir (die Kinder) ihr eine Wohnung kaufen?
Ich würde mich über eine kurze Antwort freuen!
Danke!
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 20.04.08 17:02
Unabhängig vom testamentarisch eingeräumten Wohnrecht hat der überlebende Ehepartner schon von Gesetzes wegen, als sogenanntes 'gesetzliches Vorausvermächtnis' (§ 758 ABGB) das Recht, das Haus (bzw., wenn dieses in mehrere Wohneinheiten unterteilt ist, die zuletzt gemeinsam mit dem Verstorbenen bewohnte Wohnung) mitsamt allen zum ehelichen Haushalt gehörigen beweglichen Sachen, die zur Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind (also inklusive Teppiche, Bilder, Fernsehgerät etc.), weiter zu nutzen; dieser Anspruch besteht gegen die testamentarishen oder gesetzlichen Erben, solange der überlebende Ehepartner nicht auf die Ausübung dieses 'Vorausvermächtnisses' zur Gänze oder teilweise verzichtet.
Er besteht auch über eine allfällige Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners hinaus, weil er sich nicht auf das Testament gründet, sondern sich direkt aus dem Gesetz ableitet.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Weiterbenützung der Ehewohnung von den Erben geduldet wird oder nicht, weil der überlebende Ehepartner von Gesetzes wegen zur weiteren Benützung ermächtigt ist, solange er nicht seinerseits auf dieses Recht verzichtet.
Ein 'gesetzliches Vorausvermächtnis' an den überlebenden Ehepartner besteht aber nur, wenn die betreffende Wohnung (das Haus) 'zum Nachlaß gehört', wenn es also entweder im Eigentum des verstorbenen Ehepartners stand oder Bestandrechte (zB Miete, Pacht) daran vorlagen.
Das Wohnrecht des überlebenden Ehepartners ist als 'gesetzliches Vorausvermächtnis' unentgeltlich - er muß den Erben daher auch keine Miete oder dergleichen bezahlen.
Wohl aber muß er alle mit der Benützung der Ehewohnung verbundenen Belastungen tragen, also sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Kosten der Instandhaltung (nicht aber allfällige Kreditraten).
Das Wohnrecht bezieht sich auf die konkrete Ehewohnung; ein Auszug -etwa gegen Bereitstellung einer Ersatzwohnung- kann daher auch nicht erzwungen werden, sondern wäre Vereinbarungssache.
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Autor: Lang Wolfgang (---.a1.net)
Datum: 13.05.08 17:49
Guten Tag!
Mein Vater ist verstorben und hat das ihm gehörende Haus seinem Sohn im Testament vermacht. Der Ehegattin (meine Mutter) wurde ein Wohnrecht in diesen Haus bis zu ihrem Lebensede eingeräumt. Der Sohn wohnt bei seiner Lebensgefährtin in deren Haus. Er hat nie im Elterlichen Haus gewohnt.
Kann jetzt der Sohn bereits umbauten bzw. Änderungen am Haus vornehmen?
Muß meine Mutter damit einverstanden sein oder kann sie ihrem Sohn diese Vorhaben untersagen?
Kann der Sohn verlangen, daß die Mutter ein Zimmer für ihren Sohn räumen muß damit dieser mit Sack und Pack öfters über Wochenende in das Elterliche Haus mit Lebensgefährtin einzien kann?
Ich ersuche um Antwort an obiger e-mailadresse.
Mfg.
Wolfgang Lang
> Unabhängig vom testamentarisch eingeräumten Wohnrecht hat der
> überlebende Ehepartner schon von Gesetzes wegen, als
> sogenanntes 'gesetzliches Vorausvermächtnis' (§ 758 ABGB) das
> Recht, das Haus (bzw., wenn dieses in mehrere Wohneinheiten
> unterteilt ist, die zuletzt gemeinsam mit dem Verstorbenen
> bewohnte Wohnung) mitsamt allen zum ehelichen Haushalt
> gehörigen beweglichen Sachen, die zur Fortführung entsprechend
> den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind (also
> inklusive Teppiche, Bilder, Fernsehgerät etc.), weiter zu
> nutzen; dieser Anspruch besteht gegen die testamentarishen oder
> gesetzlichen Erben, solange der überlebende Ehepartner nicht
> auf die Ausübung dieses 'Vorausvermächtnisses' zur Gänze oder
> teilweise verzichtet.
> Er besteht auch über eine allfällige Wiederverheiratung des
> überlebenden Ehepartners hinaus, weil er sich nicht auf das
> Testament gründet, sondern sich direkt aus dem Gesetz ableitet.
>
> Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Weiterbenützung der
> Ehewohnung von den Erben geduldet wird oder nicht, weil der
> überlebende Ehepartner von Gesetzes wegen zur weiteren
> Benützung ermächtigt ist, solange er nicht seinerseits auf
> dieses Recht verzichtet.
>
> Ein 'gesetzliches Vorausvermächtnis' an den überlebenden
> Ehepartner besteht aber nur, wenn die betreffende Wohnung (das
> Haus) 'zum Nachlaß gehört', wenn es also entweder im Eigentum
> des verstorbenen Ehepartners stand oder Bestandrechte (zB
> Miete, Pacht) daran vorlagen.
>
> Das Wohnrecht des überlebenden Ehepartners ist als
> 'gesetzliches Vorausvermächtnis' unentgeltlich - er muß den
> Erben daher auch keine Miete oder dergleichen bezahlen.
> Wohl aber muß er alle mit der Benützung der Ehewohnung
> verbundenen Belastungen tragen, also sowohl die laufenden
> Betriebskosten als auch die Kosten der Instandhaltung (nicht
> aber allfällige Kreditraten).
>
> Das Wohnrecht bezieht sich auf die konkrete Ehewohnung; ein
> Auszug -etwa gegen Bereitstellung einer Ersatzwohnung- kann
> daher auch nicht erzwungen werden, sondern wäre
> Vereinbarungssache.
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Autor: maria gloeckel (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 08.10.12 13:16
wann wird der pflichtteilsanspruch der erben fällig, wenn fuer meine mutter ein vorausvermächtnis der wohnung besteht herzlichen dank gloeckel
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