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 Reihenhaus - bezahlten Finanzierungsbeitrag zurückfordern
Autor: Wolfgang S. (93.83.13.---)
Datum:   25.02.11 00:25

Sehr geehrte Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Leser,

meine Lebensgefährtin und ich haben uns vor ca. 3 Jahren einen gemeinsamen Wohnkredit (für ein Reihenhaus - Finanzierungsbeitrag) aufgenommen. Dieser Beitrag wurde von meinem Konto an die Genossenschaft überwiesen. Nun meine Frage, wenn meine Lebensgefährtin den alleinigen Vertrag + hauptmietvertrag unterzeichnet habe und ich noch nicht in diesem Vertrag bin. Habe ich trotzdem eine Möglichkeit rechtlich/gesetzlich dagegen vorzugehen um den finanzierungsbedarf zurückzubekommen und die kreditraten von mir bisher bezahlt werden. Vielen Dank!

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 Re: Reihenhaus - bezahlten Finanzierungsbeitrag zurückfordern
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum:   25.02.11 02:54

Ob Sie aus dem gemeinsamen Wohnkredit herauskommen, ist ins Belieben der Bank gestellt (die natürlich kaum ein Interesse daran haben wird, ihren Haftungspool zu verkleinern; wird also nur möglich sein, wenn Ihre Lebensgefährtin der Bank genügend eigene Sicherheiten bieten kann).

Daß der Finanzierungsbeitrag von Ihrem Konto an die Genossenschaft überwiesen wurde, begründet keinerlei Rückforderungsanspruch gegen die Genossenschaft.

Sie können sich also nur an Ihre Lebensgefährtin halten, müssen sich aber in jedem Fall den Wert der Wohnmöglichkeit, die Sie bisher ja ebenfalls hatten, anrechnen lassen; darüber hinaus gilt auch noch :

"Die beiderseitigen Leistungen der Partner während ihrer Lebensgemeinschaft erfolgen idR. unentgeltlich, weshalb nach Scheitern der Gemeinschaft grundsätzlich keine Bereicherungsansprüche zustehen. Anderes gilt, wenn es sich um außergewöhnliche Zuwendungen handelt (zB für den Erwerb einer Wohnung), die erkemmbar in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft bzw. einer späteren Eheschließung gemacht wurden." (OGH 30.06.2005, 3 Ob 36/05 y)

"Die in einer Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen zwischen Lebensgefährten sind grundsätzlich unentgeltlich, außer es besteht zwischen den Partnern ein Arbeitsverhältnis oder eine GesnbR." (OGH 06.09.2000, 9 ObA 161/00 t)

Hinsichtlich von rein gefälligkeitshalber erbrachten, nicht über Alltagsaufwendungen hinausreichenden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommensverhältnisse auch keineswegs außergewöhnlichen Zuwendungen geht die st. Rspr. davon aus, daß sie vom Empfänger als unentgeltlich vereinbart bzw. gewollt angesehen werden dürfen, weshalb eine Kondiktion nicht in Betracht kommt.

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