|
rechtsanwalt.at Forum
|
Autor: StefanL (---.n.pppool.de)
Datum: 29.12.06 16:43
Hallo,
kann jemand zu nachfolgendem Sachverhalt nähere Auskünfte erteilen(?):
Meine Zeit lebens alleinstehende Tante (kinderlos geblieben) ist verstorben und hat über Testament verfügt, dass eine ihrer zahlreichen Nichten/Neffen ihr Alleinerbe ist.
Ihre Zwillingsschwester 'ist außen vor geblieben'. Weitere Geschwister oder gar Elternteile leben nicht mehr.
Frage:
Kann ihre Zwillingsschwester Ansprüche geltend machen?!?
MfG
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 31.12.06 17:56
Bei Fehlen eigener Nachkommen sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Nachkommen gesetzlich erbberechtigt.
Wird ein gesetzlicher Erbe im Testament übergangen, so hat er gegen den/die Testamentserben Anspruch auf den sog. "Pflichtteil", d.i. die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
Da im von Ihnen geschilderten Fall kein Ehegatte vorhanden ist (der ebenfalls pflichtteilsberechtigt wäre) und auch die Eltern bereits verstorben sind, kommt es darauf an, wieviele Nachkommen die Eltern neben der Erblasserin hatten:
Wenn es neben der Erblasserin nur deren Zwillingsschwester gab (die dann Ihre Mutter sein müßte), hätte diese gegen den Testamentserben Anspruch auf das halbe Erbe (zahlbar in Geld) als "Pflichtteil".
Wenn es noch weitere Geschwister der Erblasserin gab, könnten auch noch deren Nachkommen Pflichtteilsansprüche haben - Bsp.:
Neben der Erblasserin und deren Zwillingsschwester gab es noch einen bereits verstorbenen Bruder, der zwei Kinder hinterließ. Diesfalls hätten die Zwillingsschwester einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel und die beiden Kinder des Bruders von je einem Achtel.
Usw. usf.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: StefanL (---.n.pppool.de)
Datum: 01.01.07 08:38
Sehr geehrter Herr Hermann,
herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme.
Bei der Zwillingsschwester der Verstorbenen handelt es sich um meine Tante. Ich selber bin der Sohn eines bereits vor über 10 Jahren verstorbenen Bruders der Verblichenen und könnte Ihrer Argumentation folgend gfs. mit zur Erbengemeinschaft gehören – wenn auch mit nur geringem Anteil.
Fakt ist, dass ich am 29.12.2006 vom hiesigen Nachlassgericht in Kopie ein Protokoll, datiert mit 08.11.2006, über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung erhalten habe. Dieses Nachlassgericht-Schreiben selber ist datiert mit 15.12.2006; Fristen werden hierin keine gesetzt; der Briefumschlag trägt den Poststempel vom 28.12.2006.
Was sollte/könnte meinerseits veranlasst werden, meinen Pflichtteilsanspruch (ob nun berechtigt oder auch nicht) anzumelden? Reicht es aus, dem Nachlassgericht gegenüber meinen Pflichtteilsanspruch schriftlich geltend zu machen – etwa dergestalt:
Hiermit mache ich, Stefan L, geb. am X. Oktober 19XX in 99999 Musterstadt, wohnhaft in 99998 Ahaus, Meyer- 35, meinen Anspruch auf den Pflichtteil in der Erbschaftssache ‚Paula L(geb. am XX.XX.19XX; verst. am XX.10.2006)’ geltend.
Die Erblasserin ist meine Tante, d.h. die Schwester meines am XX.04.19XX verstorbenen Vaters, Heinrich L, geb. am X. Januar 19XX, wohnhaft bis zu seinem Tode in 99998 Ahaus, Meyer- 35. Die Erblasserin hinterlässt keine noch lebenden Eltern; sie war nie verheiratet und blieb kinderlos.
Und was passiert, wenn meine Tante (die Zwillingsschwester und der einzige noch lebende Geschwisterteil) keinen Anspruch auf das Erbe erhebt und weitere Neffen/Nichten sich ebenfalls nicht äußern, mithin also keinen Anspruch erheben?
Mit freundlichen Grüßen
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 01.01.07 20:44
Vorweg: Meine obige Auskunft bezieht sich ausschließlich auf ÖSTERREICHISCHES Erbrecht !
Wenn der Testamentserbe die Erbschaft ausschlägt, gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. es kommen alle gesetzlichen Erben (einschließlich des Testamentserben, falls dieser auch gesetzlicher Erbe ist) gleichteilig zum Zug.
Detto wenn ein gesetzlicher Erbe ausschlägt.
(Wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, fällt die Erbschaft dem Staat zu - sog. "Heimfallsrecht".)
Ihren Pflichtteilsanspruch können Sie beim Verlassenschaftsgericht nicht anmelden, weil es sich um keine Forderung gegen den Nachlaß handelt, sondern um eine Forderung gegen den Testamentserben; diese ist vielmehr binnen drei Jahren nach dem Todfall (= Sterbedatum) gegenüber dem Testamentserben geltend zu machen und gegebenenfalls auch einzuklagen.
Sie können beim Verlassenschaftsgericht lediglich eine Erbserklärung abgeben für den Fall, daß die Testamentserbin das Erbe nicht antritt (diesfalls würde der Nachlaß dann Ihnen und allfälligen weiteren gesetzlichen Erben, die eine ebensolche Erklärung abgegeben haben, eingeantwortet werden).
Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer sog. BEDINGTEN und einer UNBEDINGTEN Erbserklärung:
BEDINGT bedeutet, daß Sie Nachlaßverbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Wertes Ihres Erbteils übernehmen. Hierfür muß aber der Wert des Nachlasses von Sachverständigen geschätzt werden, was Kosten verursacht.
UNBEDINGT bedeutet, daß keine Schätzung des Nachlasses erfolgt, der Erbe jedoch in der Folge für sämtliche Nachlaßverbindlichkeiten wie zB Kredite, Schulden etc. uneingeschränkt haftet.
(Sind kaum Vermögenswerte vorhanden, gibt es auch noch die Möglichkeit einer Abhandlung armutshalber - hier verpflichtet sich der Erbe zur Übernahme der Begräbniskosten und erhält dafür das Vermögen ausgefolgt.)
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: chucky (---.a1.net)
Datum: 06.04.07 11:37
Sg Damen und Herren,
Ich habe folgrnde Frage:
Meine Mutter ist vor kurzem Witwe geworden. Ihr verstorbener Mann hat weder eheliche, noch uneheliche Kinder. Seine Mutter lebt allerdings noch. Er hat kein Testament verfasst.
Das Problem ist, dass er nur Schulden hinterlassen hat und keinerlei Vermögen.
Kann meine Mutter das Erbe ausschlagen?
Wie muss eine solche Erklärung eingebracht werden?
Was muss sie sonst noch beachten, damit sie nicht von den Gläubigern ihres verstorbenen Mannes belangt werden kann und damit kein kostspieliges Hinterlassenschaftsverfahren eingeleitet wird?
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: AYLIN (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 09.01.09 17:50
HAB EIN HAUS ERSTEIGERT MEINE FRAGE WILL LANGE IST DA RÜCKTRITTSRECHT UND WIEVIEL MUSS ICH ALS STRAFE BEZAHLEN.
IN DEM HAUS SIND NOCH DIE HAUSBESITZER UND MEINE FRAGE IST WIE BEKOMME ICH DIE AM SCHNELLSTEN RAUS? MUSS ICH WENN DAS HAUS ZU MEINEM EIGENTUM WIRD BK/GAS/STROM USW BEZAHLEN AUCH WENN DIE NOCH NICHT AUSGEZOGEN SIND????
WEISS NICHT WAS ICH MACHEN SOLL DIE HABEN 3 NOCH ZUHAUSE WOHNENDE KINDER UND EINER ÄLTERE MUTTER?????
BITTE UM RASCHE ANTWORT:
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: isolde kaufmann (---.dynamic.xdsl-line.inode.at)
Datum: 30.01.09 17:14
Ich hatte 3 Brüder und 2 Schwestern,
ein Bruder ist im Krieg gefallen,
die drei anderen Geschwister sind schon
mehrere Jahre tot und hinterlassen Kinder.
Jetzt ist auch die letzte Schwester außer
mir gestorben.
Die Hinterlassenschaft hat sie mit 94 Jahren zwei Fremden vererbt,der eine ist Universalerbe.
6 Tage vor ihrem Ableben hat sie dem anderen das Grundstück mit einer Schenkung beim Notar veräußert.
Habe ich als Schwester Anrecht auf einen
Pflichtteil,und haben die Kinder meiner
Geschwister auch ein Anrecht darauf,meine
Schwester hatte weder Mann noch Kinder hin-
terlassen.
Und wann die Neffen und Nichten das nicht
einfordern, steht mir dann alles zu oder be-
komme ich überhaupt nichts.
1. Bruder keine Kinder
2. Bruder 1Sohn
3. Bruder 2Söhne 1Tochter
4. Schwester 2 Söhne 1Tochter
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Christine Schafschetzy (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 04.02.11 04:33
Meine kürzlich verstorbene Freundin war Witwe und kinderlos und hat nur Verwandte der dritten und vierten Linie.Aus diesem Grund verfaßte sie vor einigen Jahren ein Testament, in welchem sie mehrere ihr nahestehenden Personen bedachte. Dieses Testament hatte sie in ihrer Wohnung aufbewahrt und eine Kopie davon einer Vertrauensperson übergeben.
Nach ihrem Tod sind nun die Verwandten auf-getaucht und bewohnten die Wohnung der Verstorbenen für einige Tage (bis zum Begräbnis).
Das Originaltestament, in dem die entfernte Verwandtschaft nicht bedacht war, ist nun verschwunden. Gilt die Kopie?
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: FRANZ SCHMID (---.public.t-mobile.at)
Datum: 08.12.13 10:40
SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN !
HABE EINE FRAGE ? WIE LANGE KANN ES DAUERN BIS VOM VERLASSENSCHAFTSGERICHT EIN NOTAR BESTIMMT DER DEN NACHLASS MEINES AM 13.NOV.2013 IN SALZBURG VERSTORBENEN VATERS VERLESEN UND ABGEHANDELT WIRD ? BITTE DRINGEND UM AUSKUINFT PER E-MAIL AN schmidfranz59@gmail.com ! !
MIT EINEN HERZLICHEN DANKESCHÖN IM VORRAUS ZEICHNET
HOCHACHTUNGSVOLL IHR FRANZ SCHMID
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: FRANZ SCHMID (---.public.telering.at)
Datum: 22.12.13 13:46
SEHR GEERTE DAMEN UND HERREN ! ! FRAGE ? WANN KANN ICH MIT DER BEANTWORTUNG MEINES ANLIEGENS VOM 08.12.2013 CIKA RECHNEN ?
HG. IHR FRANZ SCHMID
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|