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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Hans (---.perfect-privacy.com)
Datum: 18.09.10 16:32
Hallo,
nehmen wir an, dass die StA eine Anordnung beim Telekommunikationsprovider "bob" (bob.at) macht.
"Auskunft über Daten eine Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2 StPO)".
Nun meine Frage - welche Daten wird der Provider an die StA übergeben?
Ich konnte im Telekommunikationsgesetz folgendes nachlesen:
§ 101.
(1) Inhaltsdaten dürfen - sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt - grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.
§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
Ich habe eine Anfrage an Bob.at gestellt und als Antwort kam:
...
SMS-Inhalte können nur auf Antrag der Polizei bei der Staatsanwaltschaft vorgezeigt werden.
...
Ich nahm bislang an, dass SMS-Inhalte gar nicht gespeichert werden und wenn, dann nur auf vorheriger Anfrage?
Und auch im Telekommunikationsgesetz steht, dass Nachrichteninhalte anscheinend nicht gespeichert werden dürfen.
Weiß jemand näher bescheid? Wie lange werden SMS-Inhalte gespeichert?
Danke!
PS: Bob scheint anscheinend von der Telekom betrieben zu werden.
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 07.10.10 23:25
Die Bob.at - Antwort meint vermutlich nicht Daten im Sinne des TKG, sondern Daten, die im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Anschlußüberwachung aufgezeichnet wurden.
Abgesehen von einer solchen (vorherigen) Gerichtsanordnung besteht für eine Speicherung von Inhaltsdaten keine gesetzliche Grundlage, sie wäre auch mit den Grundrechten auf Datenschutz bzw. auf das Brief- und Fernmeldegeheimnis unvereinbar.
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