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 gütertrennung
Autor: sandy (---.public.t-mobile.at)
Datum:   01.04.09 13:19

Guten Tag

Mein Mann und ich sind jetzt 2 jahre verheiratet.Er hat vor meiner zeit mit seiner Ex Freundin eine Wohnung gekauft und zahlt seit paar monaten die Rate an Sie nicht da er kein geld hat bzw.nicht mehr genug(durch arbeitswechsel)Als zweites hat er vor kurzem ein super Kollege erwischt bzw.wollte mit ihm eine firma gründen,der wollte ihn aber nur ausnehmen.Der kollege hat von meinem Mann den Namen und die Adresse genommen und per Internet Laptops,handys und ect.eingekauft und auf verschiedene Postämter schicken lassen(der Kollege hat diese Pakete abgeholt und meinem Mann die Rechnungen zuschicken lassen)so kommen tagtäglich Rechnungen Mahnungen zu uns ins HAus.Er hat eine Anzeige gemacht und dabei ist rausgekommen das der Kollege schonmal sowas abgezogen hat und jetzt Privatinsolvenz ist.Nun meine frage wir haben keine Gütertrennung gemacht,wie läuft das jetzt wenn das inkasso zu uns kommt bzw.pfänden würde(könnten die auf meinen namen Sachen gekaufte auch pfänden?)wenn ich keine gütertrennung habe?und geht das überhaubt wenn ja der kollege auf seinen namen die sachen bestellt hat u.abgeholt hat?
Zum dritten ich möchte mich scheiden lassen,wie läuft das dann mit den schulden?
danke Ihnen schonmal
Eine ratlose mama von zwei kindern (2,6)

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 Re: gütertrennung
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum:   01.04.09 18:37

Ist im Grunde ganz einfach :

Soweit keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, besteht von Gesetzes wegen Gütertrennung.

Jeder Ehepartner bleibt daher Eigentümer seines Vermögens; nur was gemeinsam angeschafft wurde, gehört beiden und unterliegt im Scheidungsfall der Aufteilung.
Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Ehewohnung, die unter Umständen auch demjenigen zufallen kann, der nicht Eigentümer oder Mieter ist (zumeist ist das derjenige, der die Obsorge über die Kinder bekommt).

Dasselbe gilt für die Schulden :
Jeder haftet für seine eigenen Schulden, für gemeinsame Schulden haften beide.

Im Rahmen einer sogenannten Fahrnisexekution können alle Gegenstände gepfändet werden, die sich im Gewahrsam des Verpflichteten befinden; bei einer gemeinsamen Wohnung daher der gesamte Wohnungsinhalt.

Gehören die gepfändeten Sachen nicht dem Verpflichteten, so kann der Eigentümer den Gläubiger unter Vorlage geeigneter Beweismittel (zB Rechnungen, eidesstättige Erklärungen Dritter etc.) zur Einstellung der Exekution hinsichtlich dieser Sachen auffordern.
Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so kann eine sogenannte "Exszindierungsklage" eingebracht und die Aufschiebung der Versteigerung hinsichtlich der betreffenden Sachen beantragt werden.

Eine Scheidung kann jederzeit einvernehmlich, also zusammen, beim Bezirksgericht eingereicht werden.
Besteht kein Einvernehmen, so kann bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes (Eheverfehlung, böswilliges Verlassen, bereits längerdauernde Trennung von Tisch und Bett) eine Scheidungsklage eingebracht werden.

Spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bzw. -urteils muß ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gestellt werden.
Das betrifft einerseits die Ehewohnung und andererseits das gemeinsam angeschaffte Eigentum und die gemeinsamen Schulden.



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