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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Otto Schittenhelm (---.3.15.vie.surfer.at)
Datum: 01.01.09 12:54
Ist für einen Alleinerben, der eine bedingte Erberklärung abgegeben hat, die Höhe der Auszahlung der Pflichtteile an Noterben begrenzt oder kann dieser in gewissen Fällen auch - über die hinterlassene Erbmasse hinaus - bis zum Existenzminimum mit seinem Vermögen für die Pflichtteile der Noterben haften?
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 04.01.09 22:08
Die bedingte Erbserklärung bewirkt, daß der Nachlaßwert gerichtlich ermittelt wird (indem vom Notar/Gerichtskommissär ein sogenanntes "Inventar" erstellt wird) und der Erbe dann auch nur bis zum ermittelten Nachlaßwert für Verbindlichkeiten haftet.
Diese Haftung besteht aber nur für Verbindlichkeiten des Nachlasses, wozu Pflichtteilsansprüche nicht zählen.
Pflichtteilsansprüche richten sich nämlich gegen den Erben (und nicht gegen den Nachlaß).
In der Regel bildet aber der gerichtlich ermittelte Nachlaßwert auch die Bemessung für die Pflichtteilsansprüche, diese können daher auch nicht höher sein als das Ererbte.
Allfällige Nachlaßverbindlichkeiten vermindern auch Pflichtteilsansprüche entsprechend.
Da es sich aber, wie schon gesagt, bei Pflichtteilsansprüchen um Verbindlichkeiten des Erben handelt, haftet dieser dafür natürlich auch mit seinem gesamten Vermögen und nicht bloß mit dem Ererbten; die Haftung ist aber betragsmäßig mit der jeweiligen Pflichtteilsquote des Nachlaßwertes beschränkt.
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Autor: Otto Schittenhelm (---.3.15.vie.surfer.at)
Datum: 01.02.09 12:40
Danke für die Nachricht.
Ich habe aber noch eine Zusatzfrage.
Wenn ein Alleinerbe, der nicht direkt mit dem Erblasser verwandt ist, im Testament bestimmt ist und es sind Noterben (Sohn, Gatte) vorhanden so wird doch die VL 50% Alleinerbe, 50% Noterben aufgeteilt. Sind die 50% der Noterben Pflichtteile, d.h. stehen diesen nicht zu wenn sie schon in der gleichen Höhe zu Lebzeiten Pflichtteile erhalten haben, oder stehen ihnen die 50% auf jeden Fall zu, wenn sie in der VL sind - d.h. unabhängig von früher empfangenen Pflichtteilen.Küchenjurist geschrieben:
> Die bedingte Erbserklärung bewirkt, daß der Nachlaßwert
> gerichtlich ermittelt wird (indem vom Notar/Gerichtskommissär
> ein sogenanntes "Inventar" erstellt wird) und der Erbe dann
> auch nur bis zum ermittelten Nachlaßwert für Verbindlichkeiten
> haftet.
>
> Diese Haftung besteht aber nur für Verbindlichkeiten des
> Nachlasses, wozu Pflichtteilsansprüche nicht zählen.
>
> Pflichtteilsansprüche richten sich nämlich gegen den Erben (und
> nicht gegen den Nachlaß).
>
> In der Regel bildet aber der gerichtlich ermittelte Nachlaßwert
> auch die Bemessung für die Pflichtteilsansprüche, diese können
> daher auch nicht höher sein als das Ererbte.
> Allfällige Nachlaßverbindlichkeiten vermindern auch
> Pflichtteilsansprüche entsprechend.
>
> Da es sich aber, wie schon gesagt, bei Pflichtteilsansprüchen
> um Verbindlichkeiten des Erben handelt, haftet dieser dafür
> natürlich auch mit seinem gesamten Vermögen und nicht bloß mit
> dem Ererbten; die Haftung ist aber betragsmäßig mit der
> jeweiligen Pflichtteilsquote des Nachlaßwertes beschränkt.
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