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 Gehaltspfändung - Allg. Frage und Frage zu Bausparvertrag
Autor: Birgit (213.235.244.---)
Datum:   09.01.09 13:16

1. Thema) Allgemeine Frage zu Gehaltspfändung:

Ich hatte seit Mitte 2003 eine Gehaltspfändung. Laut meinen Berechnungen sollte der offene Betrag mit Ende 2008 komplett bezahlt sein. In der Zwischenzeit (Mitte 2008) kam dann die 2. Gehaltspfändung vom selben Gläubiger.

Meine Fragen:
Muss ich der Lohnverrechnung meines Arbeitgebers sagen, dass die 1. Pfändung schon erledigt sein sollte und die Beträge nun die 2. Pfändung betreffen oder kümmern die sich selbst um so was (normalerweise)?
Muss ich mich drum kümmern, das die Zahlungen von meinem Arbeitgeben an den Gläubigen eingestellt werden, wenn der offene Betrag komplett abbezahlt ist oder ist das hier auch Pflicht der Lohnverrechnung? Ich hab mal gehört, dass man das dem zuständige Gericht, welches die Gehaltsexekution bewilligt hat, mitteilen muss. Ist das richtig?

2. Thema) Gehaltspfändung und Bausparvertrag:

Mein Bausparvertrag läuft nächstes Jahr aus, bis dahin hab ich ca. 2500 EUR angespart.

Meine Frage:
Kann es sein, dass dieser Betrag dann gepfändet wird?

Lg, Birgit



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 Re: Gehaltspfändung - Allg. Frage und Frage zu Bausparvertrag
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum:   14.01.09 20:14

1. Der Drittschuldner (hier: Arbeitgeber) muß anhand der Exekutionsbewilligung selbst wissen, wieviel er insgesamt an den Gläubiger abzuliefern hat.

Sollte er zuviel abführen, haftet er Ihnen dafür.

Er kann vom Gläubiger jederzeit eine aktuelle Abrechnung (ein sogenanntes "Schuldnerkonto") verlangen, aus der sich die bisherigen Zahlungen, deren Verbuchung und die Restforderung zu ergeben hat; kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, braucht bis auf weiteres nichts mehr abgeführt zu werden.

Dasselbe können auch Sie verlangen; kommt der Gläubiger Ihrem Verlangen nicht nach, kann das Gericht die Exekution über Ihren Antrag hin einstellen.

Vergessen Sie beim Mitrechnen aber nicht die Kosten und laufenden Zinsen !
Berücksichtigen Sie außerdem, daß ungewidmete Zahlungen (hier: des Arbeitgebers an den Gläubiger) gemäß § 1416 ABGB zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten und erst zuallerletzt auf die eigentlich betriebene Schuld anzurechnen sind.
Es wäre daher falsch, die laufenden Abzüge einfach nur vom betriebenen Kapital abzuziehen, sondern sind von jeder Zahlung zuerst Zinsen und dann Kosten zu bedienen, wobei natürlich zwischen den einzelnen Zahlungen immer neue Zinsen dazukommen.

2. Sowohl der Bausparvertrag als auch der daraus lukrierte Betrag können natürlich ebenfalls gepfändet werden, allerdings nicht mit einer Gehaltsexekution, sondern entweder

a) mit einer sog. "Rechtsexekution" (auf den Bausparvertrag; dieser wird dann zugunsten des Gläubigers verwertet); oder

b) mit einer "Forderungsexekution" auf das betreffende Bankkonto.

Sie sind übrigens auch dazu verpflichtet, die Existenz dieses Vertrages in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis gegenüber dem Gerichtsvollzieher anzugeben (falls ein solches Vermögensbekenntnis vom Gläubiger verlangt wird); die Verschweigung wäre strafbar !



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 Re: Gehaltspfändung - Allg. Frage und Frage zu Bausparvertrag
Autor: Birgit (213.235.244.---)
Datum:   19.01.09 12:04

Danke für die Infos.

Bezüglich der 2. Frage:
Es wurde vom Gericht nur eine Gehaltsexekution "genehmigt". Das hat ja nichts mit einer Rechtsexekution bzw. Forderungsexekution zu tun. Kann der Gläubiger wissen, dass ich einen Bausparvertrag laufen habe? Eigentlich nicht, oder? Somit werde ich ja auch nicht damit rechnen müssen, dass noch eine Rechtsexekution bzw. Forderungsexekution ins Haus flattern wird, oder sehen Sie das anders? Vermögensbekenntnis wurde von mir nicht verlangt. Ich denke auch, dass das - solange die Zahlungen aus der Gehaltsexekution regelmäßig an den Gläubiger fließen - nicht nachträglich kommen wird...

Danke, Birgit



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