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 Autoverkauf mit Folgen
Autor: Florian Pollak (---.cust.tele2.at)
Datum:   18.04.08 21:48

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich habe vor ein paar Wochen meinen Audi 80 zum Verkauf inseriert. Ein Käufer hat sich gemeldet
und wollte einen Öamtc Ankauftest machen.
Ich stimmte dies zu. Das Auto ist in einem guten Zustand bis auf 3 Mängel.
Das waren die Servolenkung, Achsmanschette und
der Schlauch beim Überdruckbehälter.
Gut wir haben den Öamtc verlassen und habe ihm gesagt das ich diese Sachen reparieren lasse.
Gut beim Überdruckbehälter wurde der Anschluß
neu raufgemacht, Achsmanschette wurde neu gegeben und da ich keine neue Servolenkung auftreiben konnte, wurde eine gebrauchte eingebaut. Gut ich habe ihm das alles erzählt und er ist damit eine Proberunde gefahren.
Danach gab er mir eine Anzahlung und ich gab ihm die Papiere zum anmelden. Gut nach einigen Tagen hat der dann das Fahrzeug mit seinen Kennzeichen abgeholt. Nach ein paar Stunden ruft er mich dann an das das Auto heiß läuft. Er hat einen mobilen Öamtc rufen lassen. Dieser hat nur gesagt das entweder das Thermostat oder die Kopfdichtung kaputt ist. Nächsten Tag startet er das Auto wieder und es war sofort wieder heiß. Jetzt ist er damit zum Mechaniker gefahren. Der sagt wieder das diese Servolekung auch rinnt und der Behälter kaputt ist. usw. Jetzt will der Käufer der Kauf wieder rückgängig machen.
Kann er das von mir verlangen ?
Ich habe ja keine Ahnung was er mit dem Auto gemacht hat. Was habe ich als Verkäufer für Pflichten ?

Beim Kaufvertrag hatten wir nur einen stinknormalen Kaufvertrag gemacht.

Bitte um Ansicht und um Rückinfo.



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 Re: Autoverkauf mit Folgen
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   20.04.08 16:51

Beim Kauf unter Privaten gibt es keine Gewährleistung, wohl aber wird der vereinbarte Zustand geschuldet, das ist hier -abgesehen davon, was im Kauvertrag noch stehen mag- der Zustand laut ÖAMTC-Gutachten plus die Behebung der drei Mängel, zumal ja beides Inhalt der mündlichen Nebenabreden war.

Wenn also im Kauvertrag zum geschuldeten Zustand des Wagens nichts Zusätzliches steht, schulden Sie eine funktionstüchtige Servolenkung, alles andere an nachträglich aufgetretenen Mängeln wäre hingegen Sache des Käufers.

Der Käufer kann vom Vertrag nur in zwei Fällen zurückreten :

a) Wenn er Ihnen zur Behebung des Mangels an der Servolenkung eine ausreichende Nachfrist gesetzt UND für den Fall, daß Sie dem nicht entsprechen, den Vertragsrücktritt angedroht hat (alternativ zum Rücktritt könnte er dann auch den Mangel selbst beheben lassen und Ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen)

oder

b) Wenn der Wagen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weniger als die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises wert war.

Abgesehen von diesen beiden Fällen ist durch das ÖAMTC-Gutachten klargestellt, daß sich der Wagen bei Übergabe im vereinbarten Zustand befunden hat, weshalb nachträglich aufgetretene Mängel, abgesehen von den drei im Gutachten festgestellten, auf Gefahr des Käufers gehen.



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