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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Andrea (---.hage.dyn.salzburg-online.at)
Datum: 31.03.08 16:26
Liebes Forum !
Ein Ausländer mit dem Status eines Asylwerbers darf in Österreich nicht beschäftigt werden ( nichtselbständig ). Wie sieht es nun aus, wenn sich der ausländische Ayslwerber selbständig machen möchte ( geht ja inzwischen relativ einfach auch ohne Meisterprüfung und Gewerbeschein ).
Danke im voraus, mfg. Andrea
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 31.03.08 20:06
1) Asylwerber dürfen sehrwohl unselbständig beschäftigt werden, soferne ihr Asylverfahren bereits länger als drei Monate dauert und dem Dienstgeber vom AMS eine (quotenpflichtige) Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde (§ 4 Abs.3 Z.7 AuslBG).
2) Eine Gewerbeausübung ist Asylwerbern nur möglich, wenn entweder mit dem Heimatstaat ein entsprechender Staatsvertrag besteht oder es sich um Familienangehörige (Eheleute oder unterhaltsberechtigte Kinder) eines EWR-Bürgers handelt - siehe § 14 GewO :
§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben,
wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von
Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen
wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen,
sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie
Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige,
die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in
Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines
Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes
erforderlich.
(2) Hat der Gewerbeanmelder vor der Erteilung des
Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die
erforderliche Berechtigung nachzuweisen und sind die Voraussetzungen
für die Ausübung des Gewerbes mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten
Voraussetzung erfüllt, so hat die Gewerbebehörde eine Bescheinigung
auszustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit
Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen.
(3) Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf
Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat
der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als
Familienangehörige sind anzusehen
1. der Ehegatte,
2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR
und des Ehegatten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR
und des Ehegatten, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
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Autor: Andrea (---.hage.dyn.salzburg-online.at)
Datum: 01.04.08 14:45
Lieber Küchenjurist, Sie haben mir bzw. meinem Klienten SEHR weitergeholfen, danke.
Mfg Andrea
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