Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

rechtsanwalt.at Forum

 Neues Thema  |  zum Anfang der Seite  |  Gehe zum Thema  |  Suche   Neueres Thema  |  Älteres Thema 
 bankschulden
Autor: schramel siegfried (---.22.11.vie.surfer.at)
Datum:   07.03.08 11:43

guten tag
ich habe jetzt (06.03.2008) eine "beweilligung der fahrnis-und gehaltsexekution " zugestelt bekommen. darin wird eine "vollstreckbarkeitsbestätigung" vom 27.11.1985 als grunlage angegeben. weder die bank-noch ein rechtsanwalt oder gericht ist die letzten 5 jahre wegen dieser schuld an mich herangetreten. gilt bei dieser sache eine verjährungsfrist? und kann ich gegen diese exekution einspruch erheben?

mit besten grüßen

schramel siegfried

Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: bankschulden
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   07.03.08 16:08

Jede Exekution setzt einen sogenannten "Titel" voraus, also ein Gerichtsurteil, einen Zahlungsbefehl, einen behördlichen Rückstandsausweis udgl. mehr.

Bezüglich dieses Titels muß eine "Vollstreckbarkeitsbestätigung" vorliegen. Diese wird von jener Stelle (Gericht, Behörde udgl.) ausgestellt und bescheinigt, daß das Verfahren bezüglich des Titels abgeschlossen ist.

Titel sind in der Regel 30 Jahre lang ab ihrer Erlassung vollstreckbar. Es steht im freien Belieben des Gläubigers, ob er eine Titel sofort oder auch erst in 25 Jahren in Exekution zieht. Wenn der Gläubiger aber nicht spätestens alle drei Jahre einen Exekutionsschritt setzt, könnten Verzugszinsen, die ihm aus dem Titel zustehen, verjähren.

Ein Einspruch gegen eine Exekutionsbewilligung ist nur sinnvoll, wenn es entweder keinen Titel oder dafür keine Vollstreckbarkeitsbestätigung gibt. Ansonsten würden mit einem Einspruch nur unnötig zusätzliche Mehrkosten verursacht.

Wird die Exekution unzulässig geführt, weil zB Verzugszinsen verjährt sind oder eine gültige (und eingehaltene) Zahlungsvereinbarung vorliegt oder die Forderung bereits beglichen wurde, so kann gegen den Gläubiger eine sogenannte "Oppositionsklage" eingebracht und für deren Dauer die Aufschiebung der Exekution beantragt werden.

Ansonsten sind Einwendungen gegen die Forderung im Exekutionsverfahren nicht mehr möglich.
Wenn Sie der Meinung sind, daß die betriebene Forderung nicht zurecht besteht, sollten Sie bei jener Stelle, die den itel ausgestellt hat, Akteneinsicht nehmen, um zB zu überprüfen, ob Ihnen der Titel überhaupt jemals wirksam zugestellt wurde usw. usf.



Antwort zu dieser Nachricht
 Thread Ansicht   Neueres Thema  |  Älteres Thema 


 
 Antwort zu dieser Nachricht
 Ihr Name:
 Ihre E-Mail:
 Betreff:
  Code-Wort: Geben Sie folgendes Wort genau so ein, wie es hier steht:
Sende Antworten als E-Mail an die obige Adresse.