|
rechtsanwalt.at Forum
|
Autor: Magic (---.14.vie.surfer.at)
Datum: 15.02.08 20:35
Hallo!
Also ich habe mir im Nov. einen Dobermannwelpen gekauft. Ich habe gefragt ob der Hund Papiere hat, meinte die Züchterin ja - also kaufte ich in meinen Augen einen Zuchthund um € 1500,-. (ich wusste damals nicht dass es Papiere gibt obwohl man nicht züchten darf)
Ca. ein Monat danach bekam ich die ÖDK Papiere worauf stand Zuchtverbot wegen PHTVL beide Elterntiere 1. Grad. Es darf lt. ÖDK- Zuchtordnung nur ein Elterntier diese erbliche Augenkrankheit im 1.Grad besitzen da in diesem Fall Vater und Mutter davon betroffen sind und abzusehen war dass die Welpen diese ebenfalls haben bekam der Wurf Zuchtverbot.
Dann hat die Züchterin gemeint sie macht mit 1 Jahr eine Zuchtuntersuchung und lässt es auf Zuchtpapiere umschreiben was lt. ÖDK gar nicht möglich ist.
Lt. Zuchtordnung wäre sie verpflichtet mich über solche Sachen zu informieren...
nach einem einschreiben schlägt die Züchterin vor dass ich sämtliche Zuchtvoraussetzungen erbringen muss um einen preisnachlass von ihr zu erhalten. (sehe ich nicht ein wenn ich sowieso dann nicht züchten kann)
Meiner Ansicht nach ist das betrug (Vorspielung falscher Tatsachen) sie muss mir doch sagen dass ich keinen Zuchthund bekomme (auch wenn sie meint ich habe nicht gesagt dass ich züchten möchte) bzw. dass die Welpen PHTVL haben könnten (wenn dies nicht vorauszusehen war hätten die Hunde kein Zuchtverbot vom Verband).
Ich denke es ist egal ob ich dann züchte oder nicht denn ein gesunder Zuchthund ist eben mehr wert und ich hätte diesen Hund niemals um 1500,- gekauft wenn er keine Zuchtzulassung hat und auch noch krank ist.
Habe einen Befund der bestätigt dass mein Hund im 1.Gad betroffen ist. Weiters meint die Züchterin dass der Befund erst mit 1 Jahr aussagekräftig ist was ich nicht glaube denn bei HD steht auch in der Zuchtordnung dass der Hund 1 Jahr bei der Untersuchung sein muss bei PHTVL steht aber nichts davon und der Hauptzuchtwart + vet med haben mir gesagt dass man dass schon mit 5 Mon. feststellen kann.
Da ich mir keine Gerichtskosten leisten kann weiss ich nicht was ich jetz machen soll.
Kann ich sie bei der Polizei anzeigen?
Kostet ein Vergleichsversuch etwas?
Was für Chancen habe ich in diesem Fall ? (Außer Zahlungsbestätigung war alles mündlich)
Mit freundlichen Grüßen
magic
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 15.02.08 21:08
1. Fest steht, daß Sie einen Dobermannwelpen um EUR 1.500,- gekauft haben.
Alles andere ist eine Beweisfrage.
2. Sollten Sie beweisen (oder vor Gericht zumindest glaubhaft machen) können, daß Zuchtfähigkeit vereinbart war, können Sie entweder Verbesserung verlangen (also den Austausch des Hundes) oder die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem objektiven Wert.
Sollte der objektive Wert weniger als die Hälfte des Kaufpreises betragen, können Sie entweder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen (also Rückgabe des Hundes gegen Rückerstattung des Kaufpreises) oder ebenfalls die Zahlung der Wertdifferenz.
Sollte das Tier für Sie ohne Nutzen sein und es daher zur Rückgabe kommen, müßte die Verkäuferin Ihnen auch alle auf das Tier gemachten Aufwendungen (Futter, Tierarzt udgl.) ersetzen, es sei denn, sie kann beweisen, daß sie den Mangel weder kannte, noch kennen konnte, noch aufgrund konkreter Umstände in Betracht ziehen mußte.
Egal wozu Sie sich entscheiden - es sollte schriftlich und unter Fristsetzung geschehen.
3. Sollte sich die Verkäuferin weigern, Ihrem Verlangen nachzukommen, müßten Sie klagen.
Sie können sich dazu am Amtstag des örtlichen Bezirksgerichts beraten lassen und einen Verfahrenshilfeantrag stellen (dann kostet Sie die Klage nichts, Sie müßten aber im Unterliegensfall die gegnerischen Kosten ersetzen).
4. Betrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. Sie müßten der Verkäuferin nachweisen, daß ihr der Mangel und auch der tatsächliche Wert des Tieres bereits beim Verkauf auch tatsächlich bekannt waren. Nur dann hätte sie Ihnen wissentlich einen Vermögensschaden zugefügt.
Diesfalls könnten Sie bei der Staatsanwaltschaft (schriftlich) Strafanzeige erheben und sich gleichzeitig mit der Wertdifferenz als Entschädigungsbetrag dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen.
Das hätte den Vorteil, daß Ihnen das Strafgericht im Fall einer Verurteilung der Verkäuferin die Entschädigung zusprechen könnte und Sie auch kein Prozeßkostenrisiko hätten; allerdings auch den Nachteil, daß Sie nur den Differenzbetrag zugesprochen erhalten, nicht aber einen Austausch oder eine Rückabwicklung erreichen könnten.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: magic (---.14.vie.surfer.at)
Datum: 16.02.08 08:02
Erstmal vielen Dank für Ihre Hilfe.
Ich möchte nur eine Minderung da ein nicht zuchtfähigerhund weniger wert ist und durch die Augenkrankheit einen Mangel hat.
Da sie ja die Papiere bei dem Verband beantragen muss muss sie gewusst haben dass diese welpen zuchtverbot bekommen und höchstwahrscheindlich von der erblichen Krankheit betroffen sind deshalb haben sie ja zuchtverbot bekommen weil dies vorauszusehen war.
Nur wie soll ich das beweisen...
Reicht da die aussage des Verbandes die die Papiere für die Züchterin ausstellen dass sie vor dem Verkauf gewusst hat dass sie hunde ohne zuchtzulassung verkauft?
Also wenn ich sie anzeige und trotzdem verlieren sollte kommen keine kosten auf mich zu?
Wer kann feststellen wieviel der hund tatsächlich wert ist ich weiss zwar dass er nicht soviel wert ist weil niemand soviel für einen hund verlangt der keine zuchtzul. hat und krank ist der hauptzuchtwart meint dass ist Züchtersache aber es muss auch gesetzl vorgaben geben oder?
Eine frage noch bevor ich sie anzeige, ist meine Info richtig dass man einen prätoischen Vergleichsversuch machen kann - kostet angeblich nichts- dass ich weiss welche chancen ich in diesem Fall habe zu gewinnen?
Danke in vorraus
mit freundlichen grüßen
magic
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 17.02.08 15:00
Ein sog. "prätorischer Vergleich" setzt voraus, daß sich beide Streitparteien über den Vergleichsinhalt bereits einig sind, und hat nur den Sinn, einer Partei darüber rasch einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen.
Man spart sich also das Verfahren, sondern vereinbart bei Gericht einen Termin, bei dem der Vergleichsinhalt protokolliert und vom Gericht bestätigt wird; hält eine Partei den Vergleich nicht ein, kann die andere sofort Exekution führen.
Die Rolle des Richters besteht in diesem Vergleichsverfahren aber nicht darin, ein Einvernehmen zwischen den Parteien erst zu erzielen.
(Auch für prätorische Vergleiche sind -je nach Streitwert- Gerichtsgebühren zu entrichten.)
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|