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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Frank (---.tele.net)
Datum: 05.02.08 15:08
Hallo,
In einem Beispiel-Realteilungsvertrag ist
der Punkt "Vollmacht" für mich
nicht ganz verständlich.
Auszug aus dem Beispiel:
Beide Vertragsparteien ermächtigen den ausgewiesenen Rechtsanwalt,
einseitig Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen. Diese Ermächtigung ist allerdings auf formelle Mängel beschränkt, die eiener grundbücherlichen Durchführung dieser
Urkunde hinderlich sind. Vollmacht § 77 Abs.1 GBG wird ausdrücklich erteilt.
Frage:
Haben die Vertragsparteien einen Risiko?
Ist Vollmacht § 77 Abs.1 GBG. ok?
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GBG § 77 (1) Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß
dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt
sei.
(2) Zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie
zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.
(3) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter bedürfen
keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der
ihrer Vertretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten
des ihrer Verwaltung anvertrauten Vermögens zu bewirken.
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