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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Michael (---.liwest.at)
Datum: 22.01.08 13:58
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe vor zwei Monaten mein Fernsehgerät bei der GIS angemeldet. Ich bekam sogleich eine Bestätigung meiner Anmeldung, jedoch keine Rechnung oder andere Zahlungsinstruktionen. Zwei Monate später erhielt ich eine Mahnung der GIS, in der bereits 3 Euro an Mahnspesen verrechnet wurden.
Meine Frage dazu: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass jemand Mahnspesen verrechnen darf? Muss ein Unternehmen beweisen können, dass es eine Rechnung verschickt hat, oder der Kunde, dass er sie nicht bekommen hat? Stimmt es, dass nicht eingeschrieben verschickte Post rechtlich als nicht zugestellt gilt?
Dasselbe ist mir nämlich auch schon einmal mit einem Installateur passiert. Ich erhielt niemals eine Rechnung, bis ein paar Wochen später eine Mahnung zugestellt wurde. In diesem Fall gab es bezüglich Mahngebühren keine Probleme, aber es würde mich interessieren, wie die rechtliche Lage dazu aussieht. Vielen Dank!
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 22.01.08 16:14
An sich gebührt Mahnspesenersatz nur bei vorwerfbarem Zahlungsverzug (§ 1333 Abs.2 ABGB).
Es kann aber davon abweichend auch vertraglich vorgesehen werden, daß der bloße Zahlungsverzug, mag er auch nicht vorwerfbar sein, zur Ersatzpflicht bzgl. Mahnspesen führt - eben weil ein Vertragspartner einen Mehraufwand treiben mußte, um an die zustehende Gegenleistung zu gelangen.
Daß nur eingeschrieben zugesandte Rechnungen beachtlich wären, stimmt so keinesfalls (es wäre auch sicher nicht im Sinne des Verbrauchers, die dabei erwachsenden Mehrkosten -Einschreibgebühren- abgelten zu müssen bzw. wegen jeder Rechnung zum Postamt pilgern zu müssen).
Es genügt daher im Streitfall, wenn der Versand der Rechnung glaubhaft gemacht wird, und wäre es am Empfänger gelegen, Umstände aufzuzeigen, welche die Vermutung des Rechnungszuganges entkräften (zB Fehladressierung, Unzukömmlichkeiten bei der Zustellung in einem bestimmten Zustellrayon udgl. mehr).
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Autor: Michael (---.liwest.at)
Datum: 22.01.08 18:38
Vielen Dank für die Antwort!
"Es genügt daher im Streitfall, wenn der Versand der Rechnung glaubhaft gemacht wird."
Wie kann man so etwas glaubhaft machen? Unternehmer A sagt, er hat die Rechnung verschickt, Kunde B sagt, er hat die Rechnung niemals erhalten. Somit steht Aussage gegen Aussage.
Habe ich das richtig verstanden, dass man einem Unternehmer, der glaubhaft wirkt, schutzlos ausgeliefert ist, wenn dieser behauptet, die Rechnung verschickt zu haben, auch wenn er das nicht beweisen kann? Das erscheint mir irgendwie unlogisch, denn immerhin ist es relativ einfach, einen Versand zu beweisen (z.B. durch Einschreiben), aber de facto unmöglich, einen nicht erfolgten Empfang zu belegen...
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 22.01.08 19:33
Sie haben natürlich Recht - es stünde Aussage gegen Aussage. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt aber nur im Strafrecht, weshalb es letztlich am Richter hängt, wem er glaubt und wem nicht.
Dabei mag die Lebenserfahrung mit eine Rolle spielen, wonach im allgemeinen auch nicht eingeschrieben versandte Briefe ihr Ziel erreichen.
Außerdem auch das Interesse des Rechnungsversenders daran, daß der Rechnungsempfänger sie auch erhält (und daß Mahnspesen im Normalfall bloß Unkosten deckend sind bzw. das Mahnwesen ohnehin ausgelagert ist, weshalb der Versender nichts davon hätte, den Versand in seiner Sphäre nicht auch sicherzustellen).
Im übrigen böte auch Einschreiben keine Sicherheit, weil bei Ortsabwesenheit des Empfängers ebenfalls nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, ob die Hinterlegung wirksam war oder nicht.
Was ich damit sagen will, ist: Es sei davor gewarnt, Rechnungen nur deshalb zu ignorieren, weil sie nicht eingeschrieben kommen.
Und: Es ist nicht unsachgerecht, es auf einer Glaubhaftmachung bewenden zu lassen, weil sowohl der Versender als auch der Empfänger jeweils glaubhaft machen müssen, daß es in ihrer Sphäre zu keinen Unzukömmlichkeiten gekommen ist, und somit ohnehin Waffengleichheit herrscht.
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