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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Alex (---.anon-online.org)
Datum: 28.12.07 17:59
Hallo!
Ich war vor kurzem in einer Diskothek, als ich auf der Toilette plötzlich von einem Security aufgefordert wurde, mich von ihm durchsuchen zu lassen (Hosentasche, Gürteltasche, Socken, Schuhe, usw.). Als ich ihn fragte, wonach er denn suchen würde, sagte er, er durchsuche stichprobenartig Personen, da auf der Toilette angeblich mit Drogen gehandelt wird. Konkrete Indizien oder Beweise, warum er ausgerechnet mich des Drogenhandels verdächtige, nannte er nicht. Zwar hatte ich diesbezüglich nichts zu verbergen, aber dennoch verweigerte ich die Durchsuchung, da ich das als einen unzulässigen Eingriff in meine Privatsphäre empfand. Er stellte mich vor die Wahl: entweder ich würde mich "von Kopf bis Fuß" durchsuchen lassen, oder er würde mich "rausschmeißen". Da es ohnehin schon spät war, bevorzugte ich es, nach Hause zu gehen.
Nach gründlicher Recherche im Internet konnte ich leider keinen Gesetzestext finden, in dem beschrieben ist, was Securities dürfen und was nicht. Können Sie mir diesbezüglich Auskunft geben? Hat man angesichts der Bezahlung von Eintrittsgeld nicht auch bestimmte Rechte oder ist man den Regeln des "Hausherren" schutzlos ausgeliefert? Hat er tatsächlich das Recht, mich ohne Grund - und vor allem ohne Indizien oder Beweise - des Lokals zu verweisen, obwohl ich Eintritt bezahlt habe, und das nur weil eine Personendurchsuchung verweigere? (Noch dazu wurde ich ja schon beim Betreten der Diskothek durchsucht!)
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Auskunft und für Tipps im Umgang mit solchem Sicherheitspersonal!
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Antwort zu dieser Nachricht
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 29.12.07 01:51
Beim Thema (Disco-)Türsteher bzw. auch Securities ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem "vor-vertraglichen" Stadium (also ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen man eingelassen wird) und dem "vertraglichen" Stadium nach Einlaß.
A) Zum besseren Verständnis zunächst zum "vor-vertraglichen" Stadium :
Da es sich um eine privat geführte Disco handelt, ist es dem Belieben des Betreibers überlassen, mit wem er zu welchen Bedingungen einen Vertrag abschließt (hier: Disco-Benützungsvertrag zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch die Einlaßkriterien beinhalten) und mit wem nicht.
Türsteher bzw. Securities sind insofern Geschäftsgehilfen des Betreibers.
Es besteht daher auch kein Anspruch darauf, eingelassen zu werden (selbst wenn man die verlautbarten bzw. praktizierten Kriterien erfüllt) und auch keine Möglichkeit, dies gerichtswegig zu erwirken.
Einzig aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes wäre die Verhängung von Strafen möglich, wenn ein Geschäftsinhaber nach bestimmten Kriterien wie zB Hautfarbe, Herkunft, Religionsbekenntnis oder sexueller Orientierung Kunden diskriminiert; abgesehen von solchen Gründen (die hier wohl nicht vorliegen dürften) jedoch nicht.
Der Geschäftsinhaber kann aber auch nach dem Gleichbehandlungsrecht zu nichts gezwungen werden - die einzige Konsequenz bestünde für ihn in der Verhängung von (durchaus empfindlichen) Verwaltungsstrafen bzw. à la longue möglicherweise auch im Entzug der Gewerbeberechtigung.
B) Das "vertragliche" Stadium :
Überall dort, wo es entweder Türsteher und/oder Eintrittsgeld zu bezahlen und/oder allgemeinverbindliche Geschäftsbedingungen (zB durch Aushang) gibt, wird mit dem Einlaß bzw. mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes bzw. mit der (bereits beim Einlaß bestehenden Möglichkeit zur) Kenntnisnahme der Geschäftsbedingungen ein Vertrag abgeschlossen, der für beide Seiten verbindlich ist.
Wenn dieser Vertrag nun vorsieht, daß derartige Kontrollen von Securities vorgenommen werden dürfen und daß im Weigerungsfall der Lokalverweis ausgesprochen werden kann, oder auch daß zB der Lokalbetreiber in Ausübung seines Hausrechts derartige Kontrollen und Konsequenzen anordnen kann, dann muß sich der Besucher diesem Regime auch unterwerfen, oder eben die Konsequenzen tragen.
Da es sich jedoch bei den Lokalbesuchern in der Regel um Konsumenten handelt, können solche Vertragsbestimmungen auch unwirksam sein, wenn sie entweder nicht ausreichend bestimmt sind (sodaß man von vornherein nicht erkennen kann, wie weit zB Anordnungs- oder Durchsuchungsbefugnisse reichen), oder auch wenn sie überschießend sind (weil sie zB außer jedem Verhältnis zum Anlaß stehen, oder personsbezogen kein ausreichender Anlaß besteht) oder wenn sie nicht maßhaltend sind oder gar in unzulässiger Weise in die Privatsphäre eingreifen - zB Entkleiden oder gar Visitierung von Körperhöhlen).
Die Grenzziehung ist hier nicht unbedingt einfach, weshalb es sich auch nicht empfiehlt, sich auf die mögliche Unwirksamkeit einer zur Kenntnis genommenen Vertragsbestimmung zu verlassen (dies zu klären ist im Streitfall zumeist Sache der Gerichte).
Fest steht aber auch, daß ein einmal geschlossener Vertrag nicht einseitig abgeändert werden kann.
Normalerweise kann man daher dann, wenn im aufrechten Vertragsverhältnis eine Seite die bedungene Erfüllung plötzlich von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht (wie hier zB von Zufalls-Personsdurchsuchungen am WC, sofern darüber keine Vereinbarung besteht, siehe oben), auf Vertragszuhaltung bestehen, also darauf, daß der andere den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen erfüllt.
Die Vertragszuhaltung wäre an sich auch einklagbar.
Praktisch wird es sich hier aber so verhalten, daß der Vertrag nur bis zur Sperrstunde gilt, sodaß gerichtliche Hilfe zu spät käme (Ausnahme: Wenn gleichzeitig mit dem Lokalverweis ein unbefristetes Lokalverbot ausgesprochen wird, könnte man dieses als Nachwirkung des Vertrages ansehen und dagegen ebenfalls, auch noch hinterher, aus dem Titel der Vertragszuhaltung klagen.).
Wenn man daher der Ansicht ist, daß das Verlangen nach einer Zufalls-Personsdurchsuchung am WC gegen die Vereinbarung verstößt, so müßte man als erstes den Vertragspartner (in Person des Securitys als Gehilfen des Inhabers oder auch des Inhabers selbst) darauf hinweisen und Vertragszuhaltung verlangen.
(Seriöserweise müßte einem dann der Security oder der Inhaber auch die Vertragsgrundlage für sein Verlangen nennen können; daß "der Inhaber das angeordnet hat", genügt dafür wohl im allgemeinen noch nicht)
Bleibt dieses Verlangen fruchtlos, so wird man sich in die Konsequenzen fügen müssen, kann jedoch unter der Voraussetzung, daß entweder für die verlangte Durchsuchung keine Grundlage im Vertrag bestand oder daß eine solche zwar vorhanden, aber unwirksam oder sittenwidrig (dh. zB gröblich benachteiligend) war, das Eintrittsgeld oder zumindest den aliquoten Teil davon zurückverlangen (und nötigenfalls auch einklagen).
Das könnte zB derjenige Teil des Eintrittsgeldes sein, dem keine Gegenleistung mehr gegenüber stand, weil man das Lokal vorzeitig verlassen mußte.
Darüber hinaus käme noch Schadenersatz in Betracht - allerdings nur für Vermögensschäden (weil man zB ein Taxi nehmen mußte, weil die Mitfahrgelegenheit noch im Lokal geblieben ist); immateriellen Schadenersatz -zB für erlittenes Ungemach odgl.- gibt es aber keinen.
Denkbar wäre auch noch der Fall, daß man vom Security gar nicht erst vor die Wahl gestellt wird, sich durchsuchen zu lassen oder zu gehen, oder daß man sich diesem Verlangen in Unkenntnis der tatsächlichen vertraglichen Verpflichtungen, somit irrtümlich und unter verdünnter Willensfreiheit, unterwirft.
Diesfalls läge in Form der unfreiwilligen Durchsuchung ein ungerechtfertigter Eingriff in sie Privatsphäre vor, der nach § 1328a ABGB ebenfalls einen Schadenersatzanspruch zur Folge haben kann, und zwar in erheblichen Fällen sogar für erlittenes Ungemach (besonders wenn die Durchsuchung in öffentlich bloßstellender Weise erfolgt ist).
C) Nur der Vollständigkeit halber :
In Lokalen, wo es weder Türsteher, noch Eintrittsgelder, noch sonstige Zutrittsbedingungen gibt, entsteht alleine durch den Aufenthalt auch noch kein Vertrag.
Ein Vertrag könnte hier bestenfalls durch die Konsumation entstehen, würde jedoch keinesfalls eine Grundlage für irgendwelche Durchsuchungen bilden können (auch nicht, wenn dies zB per Aushang als "Lokalordnung" kundgemacht wird, denn mit einer solchen überraschenden Klausel, für die im allgemeinen auch jeder Anlaß fehlt, braucht niemand zu rechnen - und wer liest schon Kleingedrucktes, wenn er eigentlich nur ein Bier trinken gehen will ...).
Der Inhaber könnte hier lediglich in Ausübung seines Hausrechts den Lokalverweis aussprechen (und mit maßhaltender Gewalt bzw. ansonsten unter Zuhilfenahme der Polizei auch durchsetzen) und könnte demgegenüber der Gast aus dem Titel der Vertragszuhaltung auch nur auf die Beendigung einer bereits begonnenen Konsumation dringen (sofern diese für den Inhaber nicht unzumutbar ist) oder auf aliquote Rückerstattung bzw. aliquoten Einbehalt der Zeche.
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