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 Parkplatzbenutzung durch Fremde verbieten
Autor: Ano Nym (---.tele.net)
Datum:   27.12.07 19:23

Hallo!
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 25 Parteien (Eigentumswohnungen, keine Mietwohnungen), dessen Grundstück an einer Seite an eine öffentliche Straße angrenzt. Dort an dieser Straße ist eine Einbuchtung mit ca. 4 Parkplätzen hintereinander, die derzeit weder als Privatbesitz beschildert noch mittels Bodenmarkierung von der öffentlichen Straße abgetrennt ist.
Aus diesem Grunde parken immer wieder fremde Autos dort, die nicht den Bewohnern oder den Besuchern unseres Hauses gehören, was mich und meine Familie doch sehr stört, da die Autos beim nächtlichen ein- und ausparken doch ziemlichen Lärm verursachen (Motoren- und Türgeräusche, sowie die lautstarken Unterhaltungen der Insassen der Fahrzeuge).

Meine Frage wäre nun:
Das es sich hierbei um eine Besitzstörung durch die Parker handelt ist mir klar. Da der Parkplatz aber - so wie das gesamte Grundstück - nicht mir alleine gehört, möchte ich gerne wissen, ob ich in Eigenregie dort eine Tafel "Privatparkplatz, etc. pp." und eine Bodenmarkierung anbringen lassen darf um die Besitzstörer danach auch verwarnen und nötigenfalls auch verfolgen zu können, oder bedarf es dazu der Mehrheit oder gar etwa der Gesamtheit der anderen Mitbesitzer (was auf Grund der großen Anzahl an Mitbesitzern problematisch werden könnte) an dem Parkplatz?

Auch besteht diese Situation schon fast 30 Jahre lang, deshalb meine 2. Frage:
Ist es richtig, dass nach Ablauf von 30 Jahren so eine Art 30-jähriges-Gewährungsrecht (glaube das mal gehört zu haben) eintritt, d.h. man kann gegen die Besitzstörer danach nicht mehr rechtlich vorgehen?

Vielen Dank schon einmal im Voraus



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 Re: Parkplatzbenutzung durch Fremde verbieten
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   27.12.07 21:35

1. eine "Besitzstörung" würde voraussetzen, daß der fremde Besitz, der gestört wird, als solcher für den Störenden überhaupt erkennbar ist; das ist nach Ihrer Schilderung hier nicht der Fall, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, daß es sich bei den Parkplätzen um Privatbesitz handelt bzw. daß sie nicht zur allgemeinen Benützung offen stehen.

2. Als Miteigentümer dürfen Sie nicht alleine Verfügungen bezüglich allgemeiner Liegenschaftsteile treffen (Sie würden damit den Besitz der übrigen Miteigentümer stören).

3. Es ist richtig, daß bestimmte Benützungsrechte auch durch sog. "Ersitzung" erworben werden können, wenn der Eigentümer die Benützung über eine bestimmte, längere Zeit hinweg vorbehaltlos geduldet hat.



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 Re: Parkplatzbenutzung durch Fremde verbieten
Autor: Ano Nym (---.tele.net)
Datum:   27.12.07 22:05

von Küchenjurist geschrieben:

> 1. eine "Besitzstörung" würde voraussetzen, daß der fremde
> Besitz, der gestört wird, als solcher für den Störenden
> überhaupt erkennbar ist; das ist nach Ihrer Schilderung hier
> nicht der Fall, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, daß es
> sich bei den Parkplätzen um Privatbesitz handelt bzw. daß sie
> nicht zur allgemeinen Benützung offen stehen.
>
> 2. Als Miteigentümer dürfen Sie nicht alleine Verfügungen
> bezüglich allgemeiner Liegenschaftsteile treffen (Sie würden
> damit den Besitz der übrigen Miteigentümer stören).
>
> 3. Es ist richtig, daß bestimmte Benützungsrechte auch durch
> sog. "Ersitzung" erworben werden können, wenn der Eigentümer
> die Benützung über eine bestimmte, längere Zeit hinweg
> vorbehaltlos geduldet hat.
>



Vielen Dank für die rasche Beantwortung. Sie haben meine Vermutungen also bestätigt.
Ich werde mich also um eine diesbezügliche Einigung mit den Miteigentümern bemühen (müssen).

zu 3.:
gehört zu diesen "bestimmten Benützungsrechten" auch das Recht zur Benützung eines Privatparkplatzes und welche Zeitspanne ist unter "bestimmte, längere Zeit" zu verstehen? Sind das die von mir angesprochenen 30 Jahre, oder kann das im vorliegenden Fall auch schon eine wesentlich kürzere Zeitspanne sein?

Nochmals Danke für die Mühe



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 Re: Parkplatzbenutzung durch Fremde verbieten
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   28.12.07 15:19

Bedaure, aber die Antwort zu 3. war bewußt oberflächlich formuliert, weil mir zum Thema Ersitzbarkeit von Benützungsrechten einerseits gesichertes Basiswissen fehlt und andererseits auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß es aus der Zeit der Parkplatzerrichtung Vereinbarungen mit der Gemeinde und/oder dem Straßenerhalter gibt, worin die öffentliche Mitbenützung geregelt wird; diesfalls würde sich die Frage einer Ersitzung von Benützungsrechten von vornherein nicht stellen.

Die Anwältin Ihres Vertrauens berät Sie gern eingehender !



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 Re: Parkplatzbenutzung durch Fremde verbieten
Autor: Ano Nym (---.tele.net)
Datum:   28.12.07 15:33

Hmm, trotzdem vielen Dank für Ihre Hilfe. Darauf kann ich prima aufbauen!

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