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 Besitzstoerung
Autor: Ricarda (---.b-ras2.dbn.dublin.eircom.net)
Datum:   10.12.07 10:47

Hallo!

Nachfolgend unser Problem! wir sind fuer jedliche Art von Information und Hilfe dankbar.

Am 3. diesen Monats erhielten wir ein Schreiben eines Anwalts bezueglich der Besitzstoerung (des Parkplatzes) seiner Mandantin. Wir erklaeren uns auch selbstverständlich bereit die Kosten der notwendigen und zielführenden rechtsfreundlichen Vertretung in dieser Besitzstörungsangelegenheit zu ersetzen.

Jedoch erscheint uns der Betrag von 210 Euro zuzueglich Gebuehren von 14 Euro ueberhoeht. Da eine außergerichtliche Erledigung in unserem vollen Interesse ist, wuerde ich gerne nachfragen, ob der von dem Anwalt geforderte Betrag gerechtfertig ist?

Vielen herzlichen Dank fuer Ihre Hilfe,

Motschilnig Ricarda



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 Re: Besitzstoerung
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   10.12.07 14:18

Ich würde ihn auf EUR 111,36 zzgl. 20 % MwSt und die Gebühren (vermutlich für die Halteranfrage), zusammen somit EUR 147,63,
herunterhandeln.
Mehr würde er nämlich laut Tarif für eine Besitzstörungsklage auch nicht bekommen.

Wenn er sich nicht herunterhandeln läßt, einfach diese EUR 147,63 bezahlen (und natürlich jedenfalls die abverlangte Unterlassungserklärung rechtzeitig abgeben !), dann kann eigentlich nichts mehr schiefgehen.



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 Re: Besitzstoerung
Autor: Ricarda (---.b-ras2.dbn.dublin.eircom.net)
Datum:   10.12.07 14:29

Vielen herzlichen Dank fuer die schnelle Antwort und die Hilfe! Also wuerden Sie empfehlen, dass wir den Anwalt persoenlich anrufen und ihn darauf aufmerksam machen, dass er laut Tarif nicht so viel bekommen koennte?

Wenn wir die 147,63 Euro zahlen - muesste da ein entsprechender Vermerk auf der Ueberweisung sein - also da dies der gerechtfertigte Betrag laut RATG oder so aehnlich ist?

Vielen Dank nochmals,

mit freundlichen Gruessen



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 Re: Besitzstoerung
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   10.12.07 19:24

Ich sage nicht, daß er zuviel verlangt.

Aber nachdem derlei außergerichtliche Aufforderungsschreiben ja zur Streitvermeidung dienen sollen, also dazu, die Klage zu ersparen, kann das Schreiben den Gegner nicht mehr kosten als ihn die Klage kosten würde (Begründung: In den oben errechneten Klagskosten ist der sogenannte "Einheitssatz" enthalten, der außergerichtliche Nebenleistungen abdecken soll; mit dem von mir errechneten Betrag zahlen Sie also bereits die Klage mit.)

Wenn daher der in seinem Besitz Gestörte seinem Anwalt mehr zahlen muß als diesen Betrag (was durchaus möglich ist; kleinere Causen verursachen oft mehr Aufwand als vom Gegner an Kosten erlangbar sind), so dürfte es kaum möglich sein, den Mehrbetrag auf Sie zu überwälzen, weil der Sinn des RATG eben auch darin besteht, den ersatzfähigen Kostenaufwand zu objektivieren.

Selbst wenn man daher annimmt, daß der Störer dem Gestörten aus dem Titel des Schadenersatzes für Anwaltskosten haftet, die zur Unterbindung künftiger Störungen erwachsen (was allerdings ohnehin strittig ist), so fehlt es bezüglich des Mehrbetrages jedenfalls am Adäquanz-Zusammenhang.

Eine Zahlungswidmung ist nicht erforderlich (kann aber auch nicht schaden).



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 Re: Besitzstoerung
Autor: Ricarda (---.b-ras2.dbn.dublin.eircom.net)
Datum:   10.12.07 21:36

Nochmals vielen herzlichen Dank fuer Ihre Hilfe!



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