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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Birgit L. (193.83.151.---)
Datum: 13.11.07 16:20
Bitte um Hilfe in meiner Situation:
Hier die Vorgeschichte:
Ich und ein Bekannter haben vor einigen Jahren gemeinsam als Privatpersonen ein Geschäftslokal gemietet und dort gemeinsam ein Lokal geführt. Ich bin dann nach 2 Jahren ausgestiegen und hab leider vergessen, auch den Mietvertrag so umschreiben zu lassen, dass nur noch er als Mieter drin steht.
Dann ist er in Ausgleich gegangen und mir wurde (und wird) aufgrund ausständiger Mietzahlungen mein Gehalt gepfändet, weil er nicht pfändbar ist (wegen Ausgleich) und ich ja noch im Mietvertrag drinsteh. Somit war ich die einzig greifbare für den Vermieter, wo er das Geld wieder holen kann. Soweit, so logisch.
Jetzt ist sein Ausgleich eigentlich durch. Er wollte dann auch den Mietvertrag jetzt umschreiben lassen, dass nur noch er alleiniger Mieter ist. Der Vermieter hat ihm (angeblich) gesagt, dass das nicht geht, solang er die Quote, die beim Ausgleich vereinbart wurde, nicht bezahlt hat, lassen sie mich aus dem Mietvertrag nicht raus, weil wenn er die Quote auch nicht zahlen kann, stehen sie erst ohne jemand pfändbaren da.
Kann das stimmen? Ich kann nicht den Vertrag einfach kündigen oder so? Wie komm ich aus dem Mietvertrag raus??
Bitte um Hilfe, bin schon sehr verzweifelt...
LG, Birgit
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 13.11.07 19:55
Am besten lassen Sie von einem im Mietrecht versierten Anwalt überprüfen, ob eine vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeit besteht.
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Autor: Birgit L. (193.83.151.---)
Datum: 14.11.07 09:02
Hmm, nachdem ich ein Gehaltspfändung hab, kann ich mir aber keinen Anwalt leisten...
Kann ich da nichts selbst machen? Stimmt dass, was er sagt, dass ich nicht aus dem Vertrag rausgelassen werde, weil ich als "Melkkuh" sonst wegfalle?
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 14.11.07 20:27
Natürlich stimmt das - liegt ja aus seiner Sicht auch nahe (vermutlich ist auch kein attraktiver Nachmieter in Sicht, sodaß es für ihn besser ist, zumindest von Ihnen etwas für die Nutzung des ansonsten wohl leerstehenden Objekts zu bekommen).
Rechtlich ist das einwandfrei, denn immerhin sind Sie eine seiner Vertragspartner und er kann wählen, an wen er sich hält.
Wenn es weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Kündigungsrecht gibt, besteht für ihn auch kein Rechtsanlaß, Sie aus dem Vertrag zu entlassen.
Ob ein Kündigungsrecht besteht, läßt sich nur anhand des Vertrages und der Rechtslage bei bzw. seit dem Abschluß beantworten.
Sie sollten das Geld für eine ordentliche Beratung zusammenkratzen - oder sich weiter "melken" lassen, obwohl es vielleicht gar nicht nötig wäre. Your choice ...
(Im übrigen sind anwaltliche Beratungen keineswegs unerschwinglich.)
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Autor: Birgit L. (193.83.151.---)
Datum: 15.11.07 11:35
Ich glaub, da ist was falsch rübergekommen: Mein Bekannter hat weiterhin das Lokal und betreibt dort auch sein Gewerbe drin. Es ist somit NICHT so, dass nach meiner Kündigung das Objekt leer stehen würde.
Es geht mir nur darum, dass ich nicht länger im Mietvertrag drin steh, weil ich ja schon seit langem nichts mehr mit dem Lokal zu tun hab.
Es geht somit um die Änderung des Mietvertrags von "gemietet von A und B" in "gemietet nur von A".
Und dass das nicht geht, kann ich mir irgendwie nicht vorstellen?!?
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 15.11.07 16:55
Ist aber so.
Verträge sind einzuhalten.
Einseitige Änderungsversuche sind unbeachtlich.
Mitgehangen, mitgefangen.
Wenn Ihr Vertragspartner (Vermieter) nicht zustimmt, können Sie -ein entsprechendes Recht dazu vorausgesetzt- auch nur gemeinsam kündigen (womit aber auch ihr Bekannter das Benützungsrecht verlieren würde).
Aufgrund der geschilderten Liquiditäts-Situation Ihres Bekannten liegt es nahe, daß der Vermieter an einem Vertrag nur mit diesem kaum interessiert sein dürfte.
(Sie können sich aber natürlich im Innenverhältnis an Ihrem Bekannten für Ihre Aufwendungen schadlos halten.)
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Autor: Birgit L. (193.83.151.---)
Datum: 15.11.07 17:10
Alles klar soweit.
Eine Frage noch:
Zitat "Sie können sich aber natürlich im Innenverhältnis an Ihrem Bekannten für Ihre Aufwendungen schadlos halten."
Wie ist das zu verstehen? Kann ich mit ihm schriftlich ausmachen, dass er mir das Geld zurückzahlen muss? Hab ich da jetzt noch was von so einer Vereinbarung, wenn er eh schon in Konkurs ist? Hätte ich da nicht meine Forderung anmelden müssen? Wenn das jetzt noch gehen würde, muss da eine Form eingehalten werden bzw. muss man das bei einem Notar machen bzw. braucht man Zeugen, wenn man es nicht beim Notar macht?
Grundsätzlich haben wir bei der Übergabe (als ich ausgestiegen bin und er allein weitermachte) eine schriftliche Vereinbarung gemacht, dass er mich aus allem schad- und klaglos hält. Das Gericht war damals von diesem Schrieb völlig unbeeindruckt.
OK, war jetzt doch mehr als 1 Frage. ;-)
Wollte mich auch noch für die echt tolle Unterstützung bedanken!!
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 16.11.07 17:01
Eine Vereinbarung ist dazu nicht erforderlich.
Ihr Anspruch auf Rückersatz derjenigen aufwendungen, aus denen nicht Sie, sondern allein Ihr Partner einen vorteil gezogen hat, ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Schadenersatz, Bereicherung, Ansprüche aus Gesellschaft bürgerlichen Rechts usw.).
Daß Ihre schriftliche Vereinbarung niemanden beeindruckt hat, insbesondere keinen Gläubiger, versteht sich von selbst, weil sie ja nur im INNENverhältnis zwischen Ihnen beiden gilt, nicht aber im AUSSENverhältnis gegenüber Ihren gemeinsamen Gläubigern.
Sie können aber Ihren Partner natürlich auf Grundlage dieser Vereinbarung klagen.
Ob bei ihm etwas zu holen sein wird, ist eine andere Frage; aber ein entsprechendes Urteil gilt immerhin 30 Jahre lang.
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Autor: Birgit L. (213.235.244.---)
Datum: 08.04.09 16:48
Ich muss diesen alten Thread nochmals aufleben lassen.
Lieber Küchenjurist:
Bezüglich der schriflichen Vereinbarung die im Innenverhältnis gilt - verjährt diese Vereinbarung irgendwann? Die Vereinbarung ist von Ende 2004.
Konkret geht es mir darum:
Bislang hab ich mehr oder weniger regelmäßig Geld von meinem Bekannten bekommen (damit ich nicht auf den Schulden sitzen bleibe). Jetzt schon seit 3 Monaten nicht mehr. Er reagiert auch auf keine Anrufe mehr. Ich überlege jetzt, rechtliche Schritte einzuleiten. Was aber natürlich keinen Sinn macht, wenn so eine Vereinbarung verjähren kann und vielleicht auch schon ist.
Danke für eine rasche Antwort!
PS: Sind Anwaltskosten (Stundensätze uä.) gesetzlich geregelt so wie das bei Notaren ist oder muss man "Preise vergleichen"?
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 09.04.09 01:03
Eine Vereinbarung als solche verjährt an sich nicht, sondern höchstens die darin vereinbarten Ansprüche (allerdings jeder für sich ab Fälligwerden, also nicht schon vom Datum der Vereinbarung an).
Soweit die Vereinbarung allerdings auch Ansprüche betroffen haben sollte, die bereits im Zweitpunkt ihres Abschlusses fällig waren, könnten diese Ansprüche inzwischen verjährt sein.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Zwischen Vermieter und Mieter wird am 01.01.2004 vereinbart, daß offene Zinsrückstände aus den Vorjahren im Betrag von EUR 4.000,00 in Monatsraten à EUR 100,00 beglichen werden sollen.
Der Mieter stellt am 01.01.2007 seine Zahlungen ein.
Die fehlenden EUR 400,00 sind verjährt, weil sie als Mietzins bereits vor dem 01.01.2004 fällig gewesen waren und durch die Vereinbarung vom 01.01.2004 nur eine neue, dreijährige Verjährungsfrist ausgelöst wurde.
Weiter im Beispiel :
Am 05.03.2007 schickt der Vermieter dem Mieter eine Mahnung über die fehlenden beiden Raten.
Der Mieter schreibt zurück: "Keine Sorge, ich werde sicher alles zahlen."
Durch ein solches einseitiges Schuldanerkenntnis wird eine neuerliche, dreijährige Verjährung ausgelöst (und zwar ungeachtet dessen, daß die anerkannte Schuld an sich schon verjährt war).
Oder etwas abgewandelt :
2006 gerät der Mieter mit einer dieser Raten in Rückstand.
Er erklärt dem Vermieter, daß er diese Rate im darauffolgenden Monat zahlen werde, tut dies aber nicht.
Damit verjährt am 01.01.2007 zwar der gesamte noch aushaftende Rest, bloß diese eine Rate aus dem Jahr 2006 noch nicht, denn bezüglich dieser liegt ein noch nicht verjährtes Anerkenntnis vor.
Und weiter gedacht :
Wenn die Vereinbarung vom 01.01.2004 nur Ansprüche betraf, die erst nach dem 01.01.2004, zB monatlich, fällig werden sollten, so verjährt der per 01.02.2004 geschuldete Anspruch am 01.02.2007, der per 01.03.2004 geschuldete am 01.03.2007 usw.
Sofern es sich um Bereicherungsansprüche handelt (also um den Ersatz eines Aufwandes, der eigentlich ausschließlich jemand anderem zugute gekommen ist), kann die Verjährungsfrist auch erheblich länger sein als bloß drei Jahre.
Näheres bei der Anwältin Ihres Vertrauens.
An sich gibt es für Anwaltsleistungen einen vom Streitwert abhängigen Tarif, von dem aber auch Abweichungen wie zB die Vereinbarung eines Stundensatzes möglich sind.
Also entweder nennt Ihnen Ihre Anwältin einen Stundensatz (wobei hier Preisvergleiche durchaus anzuraten sind), oder es gilt automatisch der Tarif als vereinbart (und Sie können vorab sich die Kosten -zB für eine Beratungsstunde- veranschlagen lassen); ein fixer Stundensatz kann bei höherem Streitwert durchaus vorteilhaft sein.
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Autor: Birgit (213.235.244.---)
Datum: 09.04.09 09:33
Danke für die rasche Antwort.
In meinem Fall ist die Vereinbarung jedoch nicht zwischen Mieter und Vermieter, sondern zwischen mir und meinem Bekannten als Privatpersonen.
Wie ist es hier mit der Verjährung? Gibt es gesetzliche Regelungen bei privaten Vereinbarungen?
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