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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Sarah (---.cnv.at)
Datum: 15.11.07 08:11
Guten Tag,
ich habe vom 10.10.07 - 26.10.07 in einer Mietwohnung ohne Mietvertrag gewohnt. Bzw... die Vermieter haben den Mietvertrag noch nicht erstellt gehabt und haben mich vom 10.10.07 weg in in dieser Wohnung wohnen lassen (vor dem 09.10.07 war sie nicht bezugsbereit). Da sie mir mündlich aber einen anderen Mietpreis (inkl. BK) versprochen haben, wie anschließend im Mietvertrag angeführt wurde, bin ich auf Grund des hohen Mietpreises am 26.10.07 wieder ausgezogen. Den schriftlichen Mietvertrag habe ich am 22.10.07 erhalten (jedoch nicht unterschrieben).
Nach meinem Auszug habe ich den Vermietern die Mietsumme vom 10.10. - 26.10. in der Höhe von 330,00 € überwiesen.
Nun wollen die Vermieter, dass ich die Kosten (Höhe ca. 700,00€) für die Erstellung des Mietvertrages trage, da ich den Mietvertrag ja nicht akzeptiert habe. Ist diese Forderung zulässig?
Mit einer Antwort von ihnen wäre mir sehr weitergeholfen, da ich keine persönliche Rechtsschutzversicherung habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Schwendinger
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 15.11.07 16:48
Kommt einerseits darauf an, wer nach der ursprünglichen mündlichen Vereinbarung die Kosten der Vertragserrichtung hätte übernehmen sollen; wenn diesbezüglich keine Vereinbarung bestand, hat die Vermieterseite diese Kosten selber zu tragen.
Andererseits kommt es aber auch noch darauf an, ob Sie die Vertragsunterfertigung zurecht abgelehnt haben (was dann der Fall wäre, wenn -wie Sie schreiben- der schriftliche Vertrag in wesentlichen Punkten von der mündlichen Vereinbarung abweicht).
Das ist aber auch eine Beweisfrage.
Wesentlich ist unter beiden Gesichtspunkten aber auch noch, ob Sie aufgrund der mündlichen Vereinbarung überhaupt mit Vertragserrichtungskosten rechnen mußten - denn nur, daß ein Vertrag "noch nicht fertig" ist, bedeutet ja noch keineswegs, daß er kostenverursachend -zB von einem Anwalt- erstellt und nicht etwa selbst geschrieben wird.
Kurzum könnten Sie daher auch nur zum Ersatz der Vertragserrichtungskosten herangezogen werden, wenn Sie in Bezug auf den mündlichen Vorvertrag vertragsbrüchig geworden sind.
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Autor: Sarah (---.cnv.at)
Datum: 15.11.07 17:11
Vielen Dank schon mal für Ihre Bemühungen.
Meinen sie mit Vorvertrag, das mündliche Einverständnis (von Mieter und Vermieter) die Wohnung zu mieten?
Habe ich mein Einverständnis, die Wohnung zu mieten automatisch gegeben, in dem ich schon zwei Wochen lange in dieser Wohnung gelebt habe?
Mit freundlichen Grüßen
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 16.11.07 16:54
Verträge müssen nicht schriftlich sein, sondern können auch mündlich zustandekommen.
Wenn die Vereinbarung dahin ging, daß Sie den noch nicht fertigen Vertrag mit den mündlich ja wohl bereits ausverhandelten Konditionen später erhalten würden, dann wäre von einem Vorvertrag auszugehen.
Bloßes Bewohnen schafft noch keinen Mietvertrag.
Ein Mietvertrag -oder hier eben auch schon ein Vorvertrag dazu- setzt inhaltlich voraus, daß neben dem Mietgegenstand (also WELCHES Objekt) zumindest auch schon die Gegenleistung (nämlich die MIETE) festgelegt wird.
Es wäre zwar möglich, daß sich die Vertragsparteien die Festsetzung der genauen Miethöhe für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten (also nur vereinbart wird, DASS Miete zu zahlen sein wird, aber noch nicht, WIEVIEL), soetwas wäre aber eher untypisch.
Beachten Sie bitte, daß ein Vertrag nur insoweit zustandekommt, als zwischen den Vertragsparteien EINVERNEHMEN besteht.
Sie können daher auch nur insoweit haftbar gemacht werden, als Sie dieses Einvernehmen verletzt haben - hier also nur, WENN Ihre Übernahme der Vertragserrichtungskosten überhaupt vereinbart war ODER wenn Sie grundlos den vorvertraglich festgelegten Vertragsabschluß verweigern (siehe mein vorheriges Posting), auf keinen Fall aber, wenn Sie den Abschluß eines vom Vorvertrag erheblich abweichenden Vertrages verweigern.
P.S.:
Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (also bei gewerblicher Vermietung durch einen Unternehmer an einen Konsumenten) könnte eine Vereinbarung betreffend die Übernahme der Vertragserrichtungskosten durch den Konsumenten unwirksam sein, wenn für den Konsumenten die voraussichtliche Höhe dieser Kosten vorab nicht erkennbar war.
Das ist aber nicht zu verwechseln mit den vom Vermieter an das Finanzamt zu entrichtenden MietvertragsGEBÜHREN, die üblicherweise auf den Mieter überwälzt werden und deren Höhe sich ohnehin für jedermann nachvollziehbar aus dem Gebührengesetz ergibt.
Solche Gebühren können aber in Ihrem Fall gar nicht angefallen sein, weil es keinen schriftlichen Vertrag gibt (an den die Gebührenpflicht nämlich anknüpft).
Es kann hier also, wenn überhaupt, nur um Kosten der VertragsERRICHTUNG gehen, also zB für einen Anwalt als Vertragsverfasser.
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Autor: Sarah (---.tele.net)
Datum: 16.11.07 19:01
Vielen Dank nochmals für die Erklärung.
Der einzige Grund warum ich das Mietverhältnis nicht zurstande kommen lassen hab ist, dass der Mietpreis schlussendlich viel höher gewesen wäre als mündlich mit den Vermietern zuerst vereinbart. Dies werden die Vermieter wahrscheinlich abstreiten. Und die Vermieter haben mir auch nie schriftlich od. mündlich mitgeteilt, dass ich die Kosten einer Mietvertragserrichtung übernehmen muss.
Sehen Sie darin für mich eine Möglichkeit, der Forderung von Übernahme der Vertragserrichtungskosten (der Vertrag wurde von einem Anwalt errichtet), NICHT nachzukommen?
Man bedenke, ich habe keinen Rechtsschutz und auch keinen Anwalt.
Also könnte ich dem betreffenden Anwalt auf Grund einer Rechtslage selbst einen Antwortbrief zurückschreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Sarah
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 16.11.07 19:52
Könnten Sie und sollten Sie auch.
Ist besser als nicht zu reagieren, hilft vielleicht, weiteren Streit zu vermeiden und stärkt vor Gericht Ihre Beweislage (weil Ihre Einwände dann nicht nachgeschoben wirken).
Möglicherweise können Sie Ihre Version vor Gericht auch durch Offenlegung Ihrer Einkommenssituation untermauern, wenn diese eine Anmietung um den nunmehrigen Preis von vornherein gar nicht erlaubt hätte.
Im übrigen kann die Vermieterseite ja auch weiterhin vom Vertragsentwurf Gebrauch machen, indem sie ihn an den nächsten Mieter anpaßt.
Der getriebene Aufwand war daher auch für die Vermieterseite nicht wertlos, bloß weil Sie abgesprungen sind.
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