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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Norbert (---.kabelweb.at)
Datum: 11.11.07 00:53
Vorfall: Heimfahrt um 0.30 von der Arbeit. Ein Kastenwagen auf der gegnerischen Fahrbahn kommt zu weit auf die eigene Fahrbahn weshalb man ausweichen muss. Man streift die Leitplanke und der eigene Seitenspiegel ist defekt sowie Schleifspuren an der Wagenseite. Der Kastenwagen fährt weiter und wird nicht angehalten oder dergleichen.
Man fährt nach diesem Vorfall jedoch nach Hause und erstattet am nächsten Tag ca. 12 Uhr Anzeige gegen unbekannt bei der Polizei.
Darauf erhält man nach einigen Wochen eine Strafe der BH über 400 Euro. Nach Rückfrage bei der Polizei warum, erhält man als Begründung, dass man sich der Fahrerflucht strafbar macht, wenn man diesen Vorfall nicht unverzüglich (also sofort nach dem sogenannten Unfall) der Polizei meldet.
Frage: Kann das stimmen?
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Antwort zu dieser Nachricht
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 11.11.07 18:46
"Man" kann durch Lektüre des § 4 Abs.5 StVO unschwer feststellen, daß der Tatbestand der "Fahrerflucht" hier erfüllt ist.
"Man" ist nämlich als Beteiligter eines Unfalles, bei dem bloß ein Sachschaden entstanden ist, zur Verständigung der nächsten Bundespolizeidienststelle OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB verpflichtet.
Von dieser Verständigungspflicht ist "man" nur dann entbunden, wenn einander alle Unfallsbeteiligten an Ort und Stelle Namen und Anschrift nachweisen.
Dies wäre vorliegend aber, selbst wenn der Kastenwagen angehalten hätte, schon daran gescheitert, daß der Straßenerhalter nicht zugegen war, dessen Leitplanke "man" ja beschädigt hat - "man" lese in dem Zusammenhang nämlich auch § 31 Abs.1 iVm. § 99 Abs.2 lit.e StVO, wonach "man" als Beschädiger einer Verkehrssicherungseinrichtung ebenfalls zur Verständigung des Straßenerhalters oder der nächsten Bundespolizeidienststelle OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB verpflichtet ist.
Über das Strafmaß wird "man" mit der Behörde aber sicher noch reden können.
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