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 servitut
Autor: lisamax (194.232.66.---)
Datum:   01.08.07 12:43

Situation: 7 Einfamilienhäuser dahinter ein 4-5 m breiter Weg und dahinter Felder, die zum Grossteil den Besitzern der Einfamilienhäuser gehören. Der Weg wird seit Jahrzehnten (mehr als 80 Jahren) genutzt. Keiner der Bauern, die diese Felder bewirtschaften ist jemals auf die Idee gekommen diesen Weg mit anzubauen.

Eines dieser Häuser wurde verkauft und der neue Nachbar hat diesen Weg abgesperrt (Weidezaun, Strohballen). Er möchte nicht, dass jemand über sein Grundstück fährt und sagt, dass bei Nichtbesitz eines landwirtschafltichen Betriebes (ich habe einen solchen aber angemeldet) keiner das Recht hätte darüber zu fahren. Stimmt das?

Weiters sagt er, dass ihm beim Kauf niemand auf das Servitut hingewiesen hat. Der Weg muss aber bei der Besichtigung eindeutig erkennbar gewesen sein (nicht im Grundbuch eingetragen)! Außerdem bin ich nicht für seinen Kaufvetrag verantwortlich.

Ich habe jetzt beim Bezirksgericht einen Vergleichsversuch initiert - nur der wird vorraussichtlich nicht fruchten und ich werde eine Unterlassungsklage (30-Tage Frist versäumt)einreichen müssen. Kann mir jemand sagen, welche Kosten auf mich zukommen?

Ich möchte auf das Servitut nicht verzichten, in 3 Jahren würde es verfallen, wenn ich nichts gegen die Absperrung unternehme. Heute brauche ich den Weg nicht, aber ich weiß nicht, was in einigen Jahren sein wird. Bei einem Prozess kann ich ungefähr 10 Zeugen angeben, die bezeugen können, dass der Weg seit mehr als 30 Jahren befahren wird. Welche Chancen habe ich den Prozess zu gewinnen?



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 Re: servitut
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   01.08.07 14:00

Grundsätzlich kann sich der gutgläubige Erwerber einer Liegenschaft auf den Grundbuchsstand verlassen, weil gemäß §§ 1500 iVm. 481 Abs.1 ABGB Dienstbarkeiten an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind (so wie eben zB Servituten an Liegenschaften), nur durch die Eintragung in diese öffentlichen Bücher erworben werden können.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur in Tirol, weil gemäß dem dort nach wie vor in Kraft stehenden Artikel I des Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 77/1897, ersessene Wegerechte der Eintragung ins Grundbuch nicht bedürfen (und somit auch der gutgläubige Erwerber nicht davor geschützt ist).

Es ist aber nach Ihrem Sachverhalt ohnehin fraglich, inwieweit es sich beim gegenständlichen Feldweg nicht um eine "offenkundige" (also für jedermann erkennbare) Servitut handelt, sodaß der Käufer allenfalls als "nicht gutgläubig" angesehen werden könnte (und daher auch die nicht intabulierte Servitut gegen sich gelten lassen müßte).

Die Kosten eines Klagsverfahrens richten sich einerseits nach dem Streitwert und andererseits danach, ob anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen wird, sowie nach dem Ausmaß der anwaltlichen Leistungen (Verhandlungsdauer, Schriftsätze etc.).
Bis zu einem Streitwert von EUR 4.000,- besteht im Verfahren erster Instanz keine Anwaltspflicht (es kann sich aber jede Partei trotzdem eines Anwalts bedienen und im Obsiegensfall auch dessen Kosten ersetzt erhalten).

Nachdem der Wert einer Servitut nicht fix festgelegt ist, können Sie die Verfahrenskosten (zB auch Gerichtsgebühren) und damit auch das Kostenrisiko reduzieren, indem Sie den Streitwert niedrig ansetzen; der Gegner könnte aber erfolgreich den Streitwert bemängeln, sodaß dieser vom Gericht höher angesetzt wird bzw. gar Anwaltspflicht entsteht. Solche Bemängelungen geschehen aber in der Regel nur, wenn der Gegner gute Karten hat.

Soferne der Streitwert unter EUR 2.000,- angesetzt wird, sind Urteile nur beschränkt anfechtbar; das kann von Vorteil, aber auch von Nachteil sein.

P.S.:
Falls Ihr Acker ausschließlich über diese Liegenschaft erreichbar sein sollte, käme abgesehen von einer Servitut (die Sie im Fall des Obsiegens mit Ihrer lage intabulieren lassen sollten) auch noch die Einräumung eines Notwegs in Betracht.



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 Re: servitut
Autor: Rödl Brigitte (194.29.99.---)
Datum:   27.09.07 13:01

Ich komme zu meinen Garageneinfahrten seit vielen Jahrzehnten nur über einen Weg, der nicht in meinem Eigentum steht (vorher von meiner Mutter gepachtet!!). Jetzt will der Nachbar, der mittlerweile die Zufahrt gekauft hat, mir verbieten weiterhin zu fahren. Er sagt, eine Pacht ergibt kein Servitut. Er bietet mir an,einen Teil dieses Weges zu einem sehr hohen Preis zu kaufen oder an der Grundstücksgrenze eine 2,5 m hohe Wand zu errichten und ich könnte nicht mehr zu meinen Garagen zufahren! Ist das wirklich möglich? Kann ich zum Kauf gezwungen werden?lisamax geschrieben:



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