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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Eva (---.13.14.tuwien.teleweb.at)
Datum: 02.08.07 10:51
Ich hätte eine Frage bzgl. geliehenes Geld.
Habe meiner Schwester 300 € geliehen, weil sie wegen einer geklauten Brieftasche ohne Geld dastand. Ich hab mir nicht viel dabei gedacht, hab aber das Geld seit mittlerweilse 3 Monaten verliehen und noch nicht zurück. Mein Freund war Zeuge bei der Geldübergabe und ich hab SMS wo mich meine Schwester um das Geld bittet sowie Mails und SMS wo sie mir schreibt, dass sie es mir nicht überweisen hat können (aus diversen Gründen) und mir verspricht das Geld am Ende letzten Monats zu bekommen.
Hab ich eine Chance sie zu klagen?
Auch könnte ich nachweisen, dass ich vom Konto an diesem Tag wo sie mich um das Geld bittet die 300 € abgehoben habe.
Um eine Antwort wäre ich sehr froh!
Schöne Grüße,
Eva
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Autor: Eva (---.13.14.tuwien.teleweb.at)
Datum: 02.08.07 13:57
Und wie gehe ich da am besten vor?
Das heißt ich habe Chancen das Geld wieder zu bekommen?
Entstehen Kosten für mich?
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 02.08.07 17:03
Am besten am Amtstag aufs Gericht oder zu einem Anwalt.
Und ja: Kosten entstehen natürlich. Aber im Idealfall werden Ihnen diese von Ihrer Schwester zu ersetzen sein.
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Autor: Eva (---.13.14.tuwien.teleweb.at)
Datum: 03.08.07 09:06
Welche Kosten entstehen für mich? Zahlt es sich dann überhaupt aus zu klagen. Weil wenn ich dann noch mehr Ausgaben habe und das Geld evtl. nicht zurück bekomme...
Ist es so, dass sie RA-Kosten zahlen muss, falls sie "verurteilt" wird?
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 03.08.07 15:26
Bei einem Streitwert von EUR 300,- fallen in erster Instanz EUR 37,- an Gerichtsgebühren an.
Die Verhandlungsstunde kostet pro Anwalt EUR 111,36 , die Klage bzw. andere Eingaben ebenfalls bis zu EUR 111,36 pro Stück.
Es besteht zwar bei diesem Streitwert keine Anwaltspflicht, d.h. Sie müssen sich keinen Anwalt nehmen, dürfen aber.
Der Verlierer muß nicht nur seine eigenen Kosten selber zahlen, sondern auch die des Gegners. Das ändert aber nichts daran, daß jeder seine Kosten zunächst einmal selber tragen muß, und daß jedes Urteil nur so gut ist wie der Gegner liquide.
Wer sich keinen Anwalt leisten kann, kann vom Gericht im Rahmen der Verfahrenshilfe einen kostenlosen Anwalt beigestellt erhalten, der sein Honorar im Obsiegensfall beim Gegner eintreiben kann.
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