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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Friedrich Traidl (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 31.05.07 19:49
Hallo,
ich habe einen Gutschein für 3 Übernachtungen für 2 Personen, Hotel Bergland in Tirol gekauft. Das war vor 1 Jahr. Es ist deutlich beschrieben, dass der Gutschein 1 Jahr ab Ausstelldatum gültig ist, frei Übertragbar ist und eine Buchung nach Verfügbarkeit erfolgen kann.
Aufgrund einiger Umstände (ich habe den Gutschein verschenkt und nun 4 Wochen vor Ablauf wieder zurükerhalten) wollte ich nun am Ende der Gülitgkeit die Leistung in Anspruch nehmen.
Der Gutschein wäre am am 6. Juni eingelöst worden. Genau 1 Jahr nach Ausstellung. Das Hotel hat das mit der Begründung abgelehnt, dass eine Verlängerung nicht möglich ist und das die gesamte Leistung innerhalb der gültigen Frist aufgebraucht werden muss.
Von einer Verlängerung von ein paar Tagen gar nicht zu sprechen.....
Nun meine Fragen:
Kann eine bezahlte Leistung (Gutschein) wirklich so einfach "verfallen"?
Muss nicht zumindest der Gegenwert der Zahlung weiterhin gülig sein? Ich weiss, dass der Gutschein mehr Wert hat, aber zumindest sollten die bezahlten 130 EUR in diesem Hotel eingelöst werden können. Oder?
Herzlichen Dank für jede Antwort!
mfg
Fritz Traidl
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 01.06.07 13:48
Wenn ein Gutschein "verfällt", besteht auch sein Gegenwert (Kaufpreis) nicht mehr.
Der Oberste Gerichtshof hat inzwischen allerdings bereits mehrfach entschieden, daß bei Konsumentengeschäften (hier also: wenn der Aussteller Unternehmer und der Käufer -NICHT: Einlöser !- Konsument ist), die allgemeine -dreijährige- Verjährungsfrist unterschreitende Verfallsfristen für den Konsumenten gröblich benachteiligend und damit unwirksam sind.
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