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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Zangl Stefan (---.12.14.vie.surfer.at)
Datum: 26.05.07 18:02
Sehr geehrtes Forum.
Wir würden unsere Tochter gerne Achillea Taufen. Am Standesamt bekamen wir mitgeteilt,dass es für diesen Namen keinen Eintrag gibt und somit brauchen wir von der Sprachuniversität Wien eine Bestätigung über den Gebrauch als Vornamen und der Weiblichkeit des Namens.
Leider konnte uns das Institut keinen solchen Nachweis ausstellen da Achillea anscheinend nirgens auf der Welt als Vorname gebräuchlich ist.
Laut unseren Nachforschungen wird einerseits Achillea von dem griechischen Helden Achilles abgeleitet und andererseits bezeichnet Achillea im Lateinischen ein Blume zu Deutsch die Schafgabe.
Unser Problem ist nun folgendes:
Wie schon erwähnt fanden wir bis jetzt keinen Nachweis, dass Achillea als Vorname gebräuchlich ist sondern nur als Blumenname oder als Nachname.
Nun möchten wir wissen wie all die anderen Blumennamen wie z.B."Lilian,Cala,Birke,Jasmin usw" zu Vornamen wurden.
und
Ob es uns möglich ist Achillea als Vorname neu eintragen zu lassen oder dies nur mit dem Gebräuchlichkeitsnachweis der UNI Wien geht bzw wie wir vorgehen müssen um einen neuen Eintrag zu machen.
Mit besten Dank für ihre Antwort
Zangl Stefan
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 27.05.07 16:00
Nach § 21 Abs.2 des Personenstandsgesetzes (PStG) muß zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen;
Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des
Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
Dazu, welche Bezeichnungen als Vorname "gebräuchlich" sind oder nicht, gibt das Gesetz selbst nichts her; es gibt aber auch keine offizielle amtliche Liste "gebräuchlicher" Vornamen, der Rückgriff auf Statistiken odgl. ist lediglich als Hilfsmittel erlaubt, ohne daß diesen jedoch Verbindichkeit zukäme.
"Bei der Frage der Gebräuchlichkeit von Vornamen ist keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen, sondern auch auf Namen ausländischer Herkunft, jedoch kommt es auch diesbezüglich
nach dem klaren Gesetzeswortlaut darauf an, daß es sich um einen gebräuchlichen Vornamen handeln muss. Die Frage der Gebräuchlichkeit ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
durchaus klärbar" (Verwaltungsgerichtshof 22.06.1988, 87/01/0116).
"Die zur Vornamensgebung Berechtigten sind bei der Wahl der Vornamen grundsätzlich frei, dem Kind auch im Ausland gebräuchliche Vornamen zu geben, weil dem Gesetz keine
Beschränkung auf in Österreich oder im deutschen Sprachraum gebräuchliche Vornamen zu entnehmen ist. Auf die statistische
Häufigkeit der Verwendung eines Vornamens im Inland kommt es demnach bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit eines Vornamens
nicht entscheidend an." (VwGH 08.04.1987, 86/01/0248).
§ 21 Abs.3 zweiter Satz PStG sieht vor, daß die Personenstandsbehörde (= Standesamt)
vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen hat, wenn Vornamen gegeben werden sollen, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können, also zB wenn sie nach Ansicht des Standesamtes nicht "gebräuchlich" sein sollten.
Das heißt, Sie müssen eigentlich gar nichts tun, sondern nur darauf beharren, daß Ihre Tochter "Achillea" heißen soll - das Standesamt darf darüber nicht selbst entscheiden, sondern muß dann seinerseits das Pflegschaftsgericht hiervon verständigen, welches die Zustimmung zur beabsichtigten Namensgebung erteilen oder versagen kann.
Ich habe zwar keinerlei Erfahrung mit Namensrechtsverfahren, würde die Chancen einer gerichtlichen Zustimmung zu "Achillea" aber durchaus höher einschätzen, eben weil es sich dabei einerseits um den Namen einer bekannten Blume handelt und lateinische Blumen-Namen durchwegs weiblich sind, sowie andererseits, weil es sich um die weibliche Form des in Italien bzw. Griechenland durchaus gebräuchlichen Vornamens "Achille" bzw. "Achilles" handelt, der bis in die Antike zurückgeht, und obendrein das weibliche Geschlecht durch die in unserem Sprachkreis hierfür übliche Endung "-a" kaum zweifelhaft sein dürfte.
Sollte das Standesamt die Eintragung ohne vorherige Befassung des Gerichts verweigern, müßte es darüber einen Bescheid erlassen, der dann jedoch rechtswidrig wäre und bekämpft werden könnte.
P.S.:
Mir gefällt "Achillea" übrigens ausgesprochen gut ... (und passender Weise lautet das Code-Wort für dieses Posting auch noch "zUkunft" - wenn das kein gutes Vorzeichen ist ;-)
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