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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: sybille (---.13.1.60.jm-data.at)
Datum: 09.02.07 09:30
Vor unserer Wohnung (Schörfling/A) ist seit 1991 eine Kurzparkzone, die erst seit dem Frühjahr 2005 von einem sogenannten Kontrollinstitut überwacht wird.
Am 8.6.06 um 10:01 Uhr habe ich einen Strafzettel aufgrund des Nichtanbringens eines Kurzparknachweises erhalten (Anm.: Die max. Parkdauer beläuft sich auf 120 min., Kurzparkzone ist von 8 bis 18 Uhr, ich habe diese also um 1 Minute überschritten).
Den nächsten Strafzettel kassierte ich am 12.6.06 um 16:25 Uhr, weil ich anscheinend die Parkuhr nachgestellt habe. Ich war aber in der Zwischenzeit einkaufen und habe mich dann um 16 Uhr wieder auf den selben Parkplatz gestellt. Der Parkwächter hat mir infolgedessen unterstellt, dass ich mein Fahrzeug nicht bewegt habe.
Am 31.1.07 erhielt meine Mutter (das Auto ist auf sie angemeldet) dann zwei Briefe vom Kontrollinstitut, dass dies meine letzte Gelegenheit sei, die Sache außergerichtlich zu erledigen.
Sind diese Strafzettel nicht schon verjährt?
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 09.02.07 18:17
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Verkehrsübertretungen üblicherweise sechs Monate, bei Abgabenhinterziehungsdelikten (hier also, wenn die Benützung der Kurzparkzone gebührenpflichtig sein sollte) ein Jahr, jeweils gerechnet ab der Tat.
Sie ist gewahrt, wenn die Behörde innerhalb dieser Frist eine Verfolgungshandlung gegen den Täter setzt, auch wenn dieser davon noch keine Kenntnis erlangt.
Es genügt also, wenn die Behörde innerhalb dieser Frist Schritte zur Ausforschung des Täters setzt, hier zB eine Halteranfrage.
Nachdem das Verfahren nun aber offenbar gegen Ihre Mutter geführt wird, ist in Bezug auf Ihre Person die Verfolgungsverjährung vermutlich bereits eingetreten (außer es bestand Gebührenpflicht, siehe oben).
Diesfalls müßte Ihre Mutter der Behörde lediglich nachweisen, daß sie nicht die Täterin war, das Verfahren müßte eingestellt werden.
Allerdings werden Verfahren wegen Verkehrsübertretungen nicht vor Gerichten geführt, sondern vor Behörden.
Wenn also Ihre Mutter zur "außergerichtlichen Erledigung" aufgefordert wird, könnte damit gemeint sein, daß bereits ein rechtskräftiger Strafbescheid vorliegt und im Fall der Nichtzahlung bei Gericht die Exekution eingeleitet werden soll.
Diesfalls wäre zu überprüfen, ob ein solcher Strafbescheid existiert und wenn ja, ob er auch wirksam zugestellt wurde.
Ist dem so, dann müßte Ihre Mutter -bei sonstiger Exekution- die Strafe bezahlen, auch wenn sie nicht Täterin war.
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