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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Peter Messner (---.tech.t-mobile.at)
Datum: 01.01.07 16:46
Hallo!
Was passiert wenn die Voraussetzungen (eine Webpräsentation) dem Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz
und Offenlegungspflicht gemäß Mediengesetz §25 nicht entsprechen? Wie wird es bestraft? Wie von Wem wird es angezeigt?
Danke und PF 2007
Peter
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 01.01.07 20:50
Soweit es sich um Verwaltungsstrafbestimmungen handelt, können aufgrund eigener Kenntniserlangung oder aufgrund von Anzeigen (egal von wem) seitens der vom jeweiligen Gesetz für zuständig erklärten Behörde Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und Strafen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe verhängt werden.
(Da es sich um sog. "Ungehorsamsdelikte" handelt, können auch mehrere Strafen nacheinander verhängt werden.)
Verstöße gegen das ECG oder das MedienG können aber daneben auch zivilrechtlich geahndet werden, etwa von einem Mitbewerber/Konkurrenten (nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb), von Interessensverbänden (zB Konsumentenschutz) oder von Privaten, in deren Rechtssphäre eingegriffen wird (speziell zB bei interaktiven Websites, wo Onlinedienste bestellt werden können).
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