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 Verweigerung/Erpressung
Autor: Paula (---.3.11.vie.surfer.at)
Datum:   05.11.06 12:25

Nach 6 Jahren wurde jetzt erstmals ein Erhöhungsantrag für Alimente gestellt.
Der KV verweigert seither dem Kind jeglichen Kontakt und Besuchstage und ließ wissen, dass ich den Antrag zurücknehmen solle.
(was ich natürlich nicht tun werde, zumal man dem KV offenbar auf Einnahmen draufgekommen ist, die er ursprünglich nicht angegeben hat.)

Das kann doch nicht sein, dass er sein Kind als Druckmittel verwendet, wie kann man vorgehen??

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Paula



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 Re: Verweigerung/Erpressung
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   05.11.06 17:08

"Erpressung" (§ 144 StGB) ist das nicht, weil weder "Gewalt" noch "gefährliche Drohung" als Druckmittel zur Anwendung gelangen.
Auch sonst besteht nach Ihren Sachverhaltsangaben kein strafrechtlicher Ansatzpunkt.

Das Besuchsrecht bezieht sich auf den nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil, ist aber umgekehrt gegen diesen nicht durchsetzbar; auch zum Kontakt mit dem Kind kann er nicht gezwungen werden.

Man könnte allerdings durchblicken lassen, daß man die Kontaktverweigerung zum Anlaß dafür nehmen könnte, vom Recht auf Leistung von Unterhalts-Sonderbedarf zB für Zahnspangen, Sehbehelfe, Lernhilfen, Winterkleidung, Schulskikurse etc. etc. Gebrauch zu machen (das sollte aber möglichst diplomatisch geschehen, also auf keinen Fall schriftlich oder telefonisch und auch nicht vor Zeugen, damit dem Unterhaltspflichtigen keine Beweise dafür an die Hand gegeben werden, daß etwa der Rechtsweg vordergründig mutwillig beschritten wird; denn auch die Ausübung von Rechten kann schikanös geschehen).



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 Re: Verweigerung/Erpressung
Autor: Paula (---.rasumovskygasse2.xdsl-line.inode.at)
Datum:   06.11.06 09:17

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Da es derzeit noch keinen Bescheid bei der Unterhaltshöhe gibt, stellt sich mir eigentlich nur die Frage, ob ich das Verhalten des KV bei Gericht zeitgerecht *melden* muss, da ich stark annehme, dass von seiner Seite kommen wird, dass ich ihm das Kind vorenthalte (was nicht stimmt, da das Kind über ein eigenes Handy verfügt). Außerdem habe ich Zeugen für seine *Vorankündigung* betreffend das Nichtmehrholens.
Auch habe ich bis dato dem KV bzgl. Besuchsrecht nie einen Stein in den Weg gelegt (er hatte es voriges Jahr sogar an sämtlichen Weihnachtstagen!).
Dass ich ihn nicht zwingen kann (und auch nicht werde) ist mir klar.

Lg Paula

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 Re: Verweigerung/Erpressung
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   06.11.06 16:01

Die Unterhaltspflicht hat mit der Ausübung bzw. Verweigerung des Besuchsrechts grundsätzlich nichts zu tun.

Lediglich wenn das Besuchsrecht über längere Zeit ausgeübt wird, zB durch einen MEHRTÄGIGEN Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder durch die Begleitung in den Urlaub, kann der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen für das betreffende Monat aliquot kürzen.



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