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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Via (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 03.11.06 15:31
Vielleicht kann mir jemand helfen? Habe folgende Frage...
Mein Fall läuft seit 6 Jahren...Es geht um einen Kredit...Ich war Bürge und die Schuldige konnte nichts zurückzahlen...Habe die Gerichtsverhandlung gewonnen, musste jedoch den Kredit zurückzahlen...Die Schuldige ist unauffindbar...aber der Fall läuft, laut meiner Anwältin, 30 Jahre...Nun möchte meine Anwältin abrechnen...
nun meine Frage? Muss ich nun die Anwaltskosten bezahlen, obwohl alle Kosten auf die Schuldige fallen...nur weil meine Anwältin noch kein Geld gesehen habe? Wo bleibt denn da die Gerechtigkeit?
Bitte um dringende Antwort oder Idee...
Danke
Lg, Via
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 03.11.06 16:28
Als Auftraggeber/in haften in erster Linie SIE für die Anwaltskosten.
Soferne Ihr/e Gegner/in zum Kostenersatz verpflichtet sein sollte, haftet er/sie auch nicht Ihrer Anwältin, sondern IHNEN gegenüber für diese Kosten.
(Ihre Anwältin hat lediglich ein Pfandrecht auf diese Kosten, solange sie nicht schon von Ihnen beglichen wurden).
Soferne nicht AUSDRÜCKLICH Kostenfreiheit bzw. Verrechnung auf Erfolgsbasis (d.h. daß die Anwältin sich mit dem begnügt, was vom Gegner einbringlich ist) vereinbart wurde, darf die Anwältin jederzeit ihre bereits erbrachten Leistungen verrechnen bzw. auch Vorauszahlungen für weitere Leistungen verlangen.
Was daran "ungerecht" sein sollte, ist mir unerfindlich.
Anwälte sind nun einmal Dienstleister und keine Kreditinstitute.
Mit Erbringung der Dienstleistung ist auch keineswegs die Verpflichtung zur Übernahme des Risikos für eine allfällige Zahlungsunwilligkeit oder -fähigkeit des Prozeßgegners verbunden, d.h. der Auftraggeber trägt die Gefahr ebenso wie er im Erfolgsfall auch den Vorteil hat.
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