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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Florian (---.wienerzeitung.at)
Datum: 08.09.06 16:38
mein problem besteht darin, dass mich ein ehemaliger kollege in einem verein mit allen mitteln aus der gemeisnchaft zu drängen versucht hat.
zuerst hat er mir einen verstoss gegend as telekommunikationsgesetz nachgesagt, als das nicht fruchtete ist er zum stalking vorwurf übergegangen und zwischenzeitlich hat er sich auf einen nicht existierenden krankenstand bei mir berufen.
tatsache ist, dass ich mit keinem gesetz je in konflikt gekommen bin (es gab maximal ein missverständnis, das sich geklärt hat).
kann ich gegen diesen ehemaligen kollegen irgendwie vorgehen? entsprechend meines betreffs?
flo
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 08.09.06 18:31
1. Verleumdung geschieht mit dem Vorsatz, jemand anderen wahrheitswidrig eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen (dem Täter muß also bewußt sein, daß die Anschuldigung falsch ist), unter Inkaufnahme des Risikos, daß der andere dafür von den zuständigen Behörden verfolgt wird. Verleumdung ist als Offizialdelikt von den Behörden zu verfolgen, sobald sie davon Kenntnis erlangen; eine Strafanzeige genügt also.
2. Üble Nachrede ist die Bezichtigung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens oder die Zeihung einer solchen Eigenschaft gegenüber mindestens einer dritten Person. Sie kann
a)mittels Privatanklage wegen Ehrenbeleidigung (§§ 111, 113 StGB) bzw. Kreditschädigung (§ 152 StGB) und/oder
b) mittels zivilrechtlicher Unterlassungsklage (§ 1330 ABGB), mit der Möglichkeit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, falls unmittelbare Wiederholungsgefahr und ein unwiederbringlicher Schaden drohen; und oder
c) mittels Strafantrag nach dem Mediengesetz, falls die üble Nachrede in einem Medium erfolgt ist;
verfolgt werden. a) und b) sind fristgebunden (6 Wochen ab Kenntnis !), in allen drei Varianten trägt der Kläger aber das volle Kostenrisiko (er muß also auch die Kosten des Gegners tragen, wenn er verliert).
3. "Mobbing" ist an sich ein primär arbeitsrechtliches Problem; Dienstnehmer haben gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch darauf, daß dieser dagegen einschreitet, andernfalls (oder wenn es sich beim Urheber um den Dienstgeber selbst handeln sollte) die Gleichbehandlungskommission angerufen werden kann, die dafür Entschädigungen zusprechen kann; Mobbing kann auch einen berechtigten vorzeitigen Austritt ohne Anspruchsverluste begründen.
Gegen Mobbing auf Vereinsebene könnte das Vereinsschiedsgericht angerufen werden, das den Konflikt beilegen oder den Urheber auch ausschließen könnte.
4. "Stalking" ist seit 01.07.2006 ebenfalls als Offizialdelikt strafbar; dabei handelt es sich um ein nachhaltiges Eindringen in die Privatshäre etwa durch Nachstellen, Auflauern, Telefon-, Mail- oder SMS-Terror usw.
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