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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Birgit (213.235.244.---)
Datum: 12.11.08 10:18
Für das obige Vergehen wurde eine Strafe von EUR 85,- festgesetzt. Im Schreiben werden ff. Paragraphen erwähnt: § 20 Abs. 2 StVO und § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Darin finde ich jedoch keine genaue Regelung, wie hoch die Strafe sein muss, nur eine Obergrenze. Wie wird die Höhe festgelegt? Hängt das von der Laune des Beamten ab, der den Fall bearbeitet? Kann ja nicht sein, oder?
LG, Birgit
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 12.11.08 16:39
Die Behörden verwenden dazu interne Richtlinien, wobei das Strafmaß vom Ausmaß der Überschreitung und (außer bei Anonymverfügungen) von der Zahl der vorhandenen einschlägigen Vormerkungen abhängt.
Ein Anspruch darauf, gemäß diesen Richtlinien bestraft zu werden, besteht aber mangels von deren Normqualität nicht.
Erhebt der Beschuldigte Einspruch, so ist die Strafe anhand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten in sinngemäßer Anwendung des Tagsatz-Systems nach dem StGB neu zu bemessen, kann also auch höher ausfallen.
Obendrein sind dem Beschuldigten, außer bei Verfahrenseinstellung, in erster Instanz 20 % und in zweiter Instanz 10 % des Strafbetrages als Verfahrenskostenbeitrag aufzuerlegen.
Soweit die Tatanlastung zutrifft, ist daher in Ihrem Fall ein Einspruch bloß bezüglich der Strafhöhe wirtschaftlich kaum sinnvoll.
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Autor: Birgit (213.235.244.---)
Datum: 12.11.08 16:46
Alles klar. Einspruch will ich sowieso keinen einlegen, mich hat nur interessiert, ob es quasi eine "Liste" gibt, wo nachgesehen wird, welches Strafausmaß zutrifft oder ob sich das der Bearbeiter pro Einzelfall "ausdenkt".
So wie ich das jetzt verstanden habe, könnte es jedes Strafausmaß zwischen 0 EUR und der im § stehenden Obergrenze sein, richtig?
LG, Birgit
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