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 privat anzeige (zuknapp bei einem fusgänger vorbei geifahren ) darf die polizei
Autor: patrick (---.1.15.vie.surfer.at)
Datum:   12.09.08 18:07

privat anzeige von einem fusgänger bekommen und da das bei mir um die ecke war und die polizei in meinem haus eine station hat bittete mich der polizist ob ich runter kommen könnte und sagte zu mir das wir auf die überprüfngsstelle fahren weil sie wissen wollen ob mein motorrad mehr als 34 ps (kleinkraftrad) hat bei der prüfungsstelle konnten sie keine leistungs messung durchführen weil sie kein gerät dafür haben dann wurde eben alles andere kontrolliert und ja reifen sind 9 jahre alt und 2 blinker gehen nicht richtig und und und nummernschild hab ich zwar noch aber sie wollen mich vorladen zu einem leistungsprüfstand nun meine frage dürfen sie das eigendlich nur weil ich angeblich zu knapp an dem fusgänger der nicht mal denn zebrastreifen benutzt hat der 10 m entfernt war und er mich angezeigt hat wegen dem ?

mfg Pat



Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: privat anzeige (zuknapp bei einem fusgänger vorbei geifahren ) darf die polizei
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   12.09.08 20:45

Das darf die Polizei auch ohne eine Anzeige, wenn sie einen Anlaß dazu sieht.

Zu Fußgängern siehe § 76 StVO :

§ 76. Verhalten der Fußgänger.

(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder
Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der
Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken
Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in
Schrittgeschwindigkeit befahren.
(2) Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer
weder gefährden noch behindern. Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen.
(3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr
auf dieser Fahrbahn das Zeichen "Halt" (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn
fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.
(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger
a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,
b) wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.
(5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern.
(6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr
als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos
zuläßt.
(7) Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 6 die Fahrbahn auf kürzestem Wege überqueren, um eine
Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird.
(8) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn
zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den Haltestellenbereich (§ 24 Abs. 1 lit. e), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden.
(9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen
Einrichtungen durchschlüpfen.
(10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahrzeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht
übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen,
landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden.

Und ganz wichtig :
Fußgänger, die sich nicht an diese Vorschriften halten, sind trotzdem kein Freiwild.



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