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 bedingter Erbantritt
Autor: Daniela Käsmayer (---.dip.t-dialin.net)
Datum:   20.07.08 22:36

Hallo,

mein Vater ist vor kurzem gestorben. Da er in der Wohnung verstorben ist, haben wir keinen Zutritt zu der Wohnung - der Schlüssel liegt beim zuständigen Notar.

Mein Vater hat Schulden (Höhe noch unbekannt), die meine Geschwister und ich nicht übernehmen möchten. Daher wollten wir das Erbe nicht antreten.

Jetzt würden wir gerne einige persönliche Dinge aus der Wohnung haben (Fotos, Dokumente, Erinnerungen). Leider ist dies laut Angestellte des Notars nicht möglich. Bei der Suche im Internet sind wir auf den Begriff bedingter Erbantritt gestossen. Hierzu auch meine Fragen:

1) Was heisst das genau? In welcher Höhe hafte ich? Können sich Inkassobüros oder Gläubiger direkt an mich wenden (Außerhalb der Haftung)?

2) Welche Ansprüche hat der Vermieter (Gemeinde Wien) mir gegenüber (für die Zeit nach dem Tod)? Welche Kosten können noch auf mich zukommmen (Wohnungswiederherstellung)?

3) Gibt es eine andere Möglichkeit zu den persönlichen Sachen zu kommen?

Besten Dank für Eure Antworten

Gruß

Daniela Käsmayer



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 Re: bedingter Erbantritt
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   21.07.08 14:13

1) Mit einer bedingten Erbserklärung haftet der Erbe nur bis zum Wert des Nachlaßvermögens für Verbindlichkeiten des Nachlasses; um den Wert des Nachlaßvermögens festzustellen, wird vom Gerichtskommissär (Notar) ein Inventar erstellt, was mit Kosten für Schätzgutachten etc. verbunden ist.

2) Ist kein nennenswertes Vermögen vorhanden, so kann die Verlassenschaft armutshalber abgetan werden, d.h. der Erbe verpflichtet sich dazu, für ein ordentliches Begräbnis zu sorgen bzw. die Begräbniskosten zu übernehmen. Hierzu wird vom Erben beim Gerichtskommissär ein Vermögensverzeichnis über den ungefähren Wert des Nachlasses abgegeben.



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