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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Peter (213.235.241.---)
Datum: 03.08.07 09:07
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Forum Leser!
Ich habe mir vor Weihnachten 2006 eine Küche im Wert von € 11.000,- einbauen lassen. Am Ende der Montage musste der Dunstabzug neu bestellt werden, da dieser beschädigt geliefert wurde. Des weiteren waren einige kleinere Reklamationen (Kratzer auf Griffleiste, ungenau versetzte Deckplatte bei Kühlschrank, Spotts über der Küchenzeile nicht richtig am Strom angeschlossen, Silikonieren von offenen Fugen, etc.)
Damals hieß es, es würde etwa 1 Monat dauern bis die Lade mit den Kratzern und der Dunstabzug geliefert werden kann.
Ich hatte einen guten Eindruck der Firma und machte den verheerenden Fehler die Küche zu 95% abbezahlt zu haben.
Nach einiger Zeit hieß es, sie hätte wieder einen beschädigten Dunstabzug erhalten und ich müsste nochmals warten.
Mitte April 2007 vertröstete mich der Küchen-Verkäufer, sein Tischler sei "durchgedreht" und hat die Ware "mitgehen" lassen. Also musste ich wieder warten.
Anfang Juli meldete ich mich wieder und der Verkäufer meinte er fährt noch in Urlaub und würde die Angelegenheit danach erledigen.
Nachdem ich selber im Baugewerbe tätig bin, habe ich für sehr viel Verständnis, jedoch ist meine Geduld am Ende.
Ich habe nun der Küchenfirma eine Nachfrist gestellt bis zum 20. August 2007 mit der "Klausel" bei Nicht-Einhaltung die Arbeiten von einer anderen Firma fertigstellen zu lassen auf Kosten der ursprünglichen Küchenfirma.
Nun meine Frage: Gibt es gewisse Richtlinien an die ich mich halten muss um diese Nachfrist korrekt geltend zu machen? Muss ich etwas spezielles beachten oder ist die Nachfristsetzung nicht gerechtfertigt bzw. nicht durchsetzungsfähig? Welche Möglichkeiten habe ich um meine Küche ohne weitere Kosten fertigstellen zu lassen?
Bitte um konstuktive Hilfestellung und nicht einfach: Klagen; gehen Sie zum Anwalt; etc.
Vielen Dank für Ihre Mühe
MfG
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Antwort zu dieser Nachricht
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 03.08.07 15:19
Ein Unternehmer sollte eigentlich wissen, daß einerseits eine Nachfrist angemessen zu sein hat (also vor allen Dingen nicht zu kurz, um die ausständige Verbesserung vornehmen zu können, zumal ja die Vornahme der Verbesserung durch einen Dritten für den säumigen Unternehmer jedenfalls teurer wäre), und daß andererseits die Nachfristsetzung von demjenigen, der infolge nicht zeitgerechter Verbesserung den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder die Verbesserung durch einen Dritten vornehmen läßt, später allenfalls zu beweisen sein wird (sodaß geeignete Vorsorge für den Fall zu treffen ist, daß der Unternehmer den Empfang der diesbezüglichen Erklärung bestreitet; deshalb erhält man zB auch Gerichtspost durchwegs eingeschrieben).
P.S.:
Ich werde in Hinkunft keine Ihrer Fragen mehr beantworten, da Sie es als erfolgreicher Unternehmer sicher nicht nötig haben, kostenlose Rechtsauskünfte zu erbitten. Dafür gibt es Anwälte, die davon leben.
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