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 Erbe
Autor: Regina Pfeifer (---.dipool.highway.telekom.at)
Datum:   22.10.06 01:34

Sehr geehrte Damen und Herren!
Was ist bei einem Testament zu berücksichtigen, wenn man ein Haus an beide Kinder zu gleichen Teilen vererbt? Kann man im Testament verfügen, dass dann die eine den Teil der anderen abkaufen muss, sie quasi innerhalb einer bestimmten Frist "hinauszahlen" muss? Falls dies nicht per Testament geregelt ist und die Tochter A das geerbte Haus als Wochenendhaus nutzen möchte und nicht bereit ist, den Teil der Tochter B auszubezahlen, was kann die Tochter B für rechtliche Schritte unternehmen? Welche negativen Folgen können der Tochter B im Streitfall entstehen? Welche Erfahrungen haben sie zu ähnlichen Fällen? Was kann im Testament vereinbart werden, um derlei Streit im Voraus zu vermeiden? Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen! REgina Pfeifer



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 Re: Erbe
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   22.10.06 18:23

Natürlich kann im Testament bestimmt werden, daß A das Haus erhalten und B auszahlen soll.

A kann dann nur entweder das Erbe antreten oder es ausschlagen, sodaß B gesetzlicher Alleinerbe wäre (ohne A auszahlen zu müssen).

Wenn A das Erbe antritt und B nicht auszahlt, müßte B den A innerhalb von drei Jahren (gerechnet ab dem Erbsanfall = Tod) auf die geschuldete Summe klagen.

Mögliche negative Folgen für B im Klagsfall sind Verfahrenskosten, falls er zuviel einklagt; der Wert des Hauses wird nämlich erst im Klagsverfahren von einem Gerichtssachverständigen ermittelt, sodaß es bei Klagseinbringung schwierig ist, den richtigen Klagsbetrag zu treffen.
(Lediglich geringfügige Überklagungen sind aber in kostenmäßiger Hinsicht unschädlich.)

P.S.:
Ein Testament sollte aber insofern klar gefaßt sein, als darin nicht bloß über einzelne Vermögensgegenstände (hier zB das Haus) disponiert wird, sondern über das gesamte Vermögen.
Ansonsten würde nämlich hinsichtlich des übrigen Vermögens die gesetzliche Erbfolge gelten.

Formgültig ist ein Testament, wenn es entweder
a) handschriftlich vom Erblasser verfaßt und mit dem Namen unterfertigt ist; oder
b) vom Erblasser in Anwesenheit dreier Zeugen unterfertigt wird, von denen keiner im Testament bedacht ist und die diesen Vorgang mit ihrer Unterschrift bezeugen; oder
c) vor einem Notar unterfertigt wird.

(Ein Datum ist nicht erforderlich, aber ratsam, um zu vermeiden, daß die Erben aufgrund verschiedener Erklärungen streiten, welche Erklärung nun die jüngere und daher wirksame ist.)



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 Re: Erbe
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   01.11.06 21:03

Kleine Korrektur :

Abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen (d.s. solche, die bei Nichtberücksichtigung im Testament gegen den Erben einen Pflichtteilsanspruch hätten), können gemäß § 808 Satz 3 ABGB ein testamentarisches Erbe "unter Vorbehalt des Pflichtteils" ausschlagen, d.h. sie haben dann nur Anspruch auf ihren (unbelasteten) Pflichtteil.

(B müßte als gesetzlicher Erbe A daher mit dem Pflichtteil = halber gesetzlicher Erbteil = hier also ein Viertel des Werts der Erbschaft auszahlen.)



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