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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Martina (---.oepag.at)
Datum: 01.10.10 08:22
Wir wohnen bereits seit dem Jahr 2005 in unserem 2004/2005 neu gebauten Haus und beziehen seither selbstverständlich auch Trinkwasser. Nun haben wir eine Rechnung für den Hausanschluss (der klarerweise schon 2005 vorhanden war) zugesandt bekommen.
Ist eine solche Vorgehensweise eigentlich rechtlich gedeckt?
Ich muss dazu allerdings noch erwähnen, dass bis zum 1.6.2007 unsere Gemeinde für die Wartung des Wassernetzes zuständig war. Seit 1.6.2007 ist die EVN dafür zuständig.
Soweit ich mich im Internet schlau gemacht habe, müsste doch hier die 3jährige Verjährungsfrist gelten - und selbst, wenn dieser Zeitraum ab der Übergabe an EVN neu berechnet wird, hätten wir bis 1.6.2010 die Rechnung erhalten müssen. Oder liege ich hier falsch?
Ich hoffe auf klärende Antwort - Danke
Martina
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Autor: Leitner & Reichl (---.work.xdsl-line.inode.at)
Datum: 01.10.10 10:20
Sehr geehrte Frau Martina!
Die hier maßgeblichen Bestimmungen sind die §§ 1170 und 1486 Z 1 ABGB.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung 1 Ob 2303/96z vom 1Ob2303/96z befasst. Hierin führte er unter anderem aus, dass die 3-jährige Verjährungsfrist nicht ab Fertigstellung des Werkes, sondern erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem dem Unternehmer die bRechnungslegung möglich gewqesen wäre. Als angemessene Frist für die Rechnungslegung wäre ein Zeitraum von 3 Monaten anzusehen, wenn nicht ein Pauschalbetrag vereinbart worden sei.
Hier das OGH-Judikat:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19961025_OGH0002_0010OB02303_96Z0000_000/JJT_19961025_OGH0002_0010OB02303_96Z0000_000.html
Wendet man diese Maßgaben auf den von Ihnen geschilderten Fall an, so würde dies bedeuten, dass der EVN für die Rechnungslegung eine Frist bis 01.09.2007 zuzubilligen wäre und ab diesem Zeitpunkt die 3-jährige Verjährungsfrist laufen würde.
Fraglich ist jedoch, inwiefern sich die EVN nicht bereits die "Rechnungslegungsfrist" der Gemeinde anrechnen lassen muss. Zur Klärung dieser Frage bedürfte es der Kenntnis sämtlicher maßgeblicher Details.
Ich hoffe, Ihnen damit für's Erste weitergeholfen zu haben. Sollten Sie eine eingehendere (allerdings kostenpflichtige) Beratung wünschen, können Sie gern Kontakt mit mir aufnehmen.
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 07.10.10 23:04
Ohne mich mit dem Thema näher befaßt zu haben, gebe ich zu bedenken, daß die Vorschreibung von Aufschließungs- oder Wassergebühren (durch die Gemeinde, nicht die EVN) eine öffentlichrechtliche Grundlage haben könnte (zB eine Verordnung); diesfalls wären zivilrechtliche Verjährungsbestimmungen unanwendbar.
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