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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Silke Hoerman (---.119.106.180.wireless.dyn.drei.com)
Datum: 02.12.09 20:14
Guten Tag,
Heute hatte ich überraschenderweise Post von einem Inkassobüro in meinem Briefkasten.
Gegenstand: Forderung Liwest-Rechnung vom 1.10.09.
Nun ist es so: Entweder habe ich diese Rechnung niemals erhalten oder versehentlich (vielleicht zwischen Werbung gerutscht) weggeschmissen.
Jedenfalls hab ich auch niemals eine Zahlungserinnerung, Mahnung oder Vorwarnung der Eröffnung eines Inkassoverfahrens von Liwest erhalten.
Ist dies überhaupt rechtmässig?
Besten Dank.
Silke Hörman
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 07.12.09 19:23
Es besteht keinerlei Anspruch auf Zahlungserinnerungen, Mahnungen oder irgendwelche sonstigen Vorwarnungen.
(Die Notwendigkeit einer Mahnung ergibt sich rein praktisch gesehen daraus, daß andernfalls der Schuldner die Forderung in der ersten Gerichtsverhandlung anerkennen könnte und der Gläubiger dann auf den Verfahrenskosten sitzen bliebe; es ist aber dem Gläubiger überlassen, ob er selber, durch ein Inkassobüro oder überhaupt mahnt.)
Die meisten Verbraucherverträge sehen für den Zahlungsverzugsfall auch die Verpflichtung zur Tragung von Mahn- und Inkassospesen vor (Inkassospesen sind gesetzlich limitiert).
Solche Spesen müssen aber (ebenso wie auch Verzugszinsen) natürlich nur übernommen werden, wenn auch tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt, d.h. im Klagsfall muß der Gläubiger den Zugang seiner Rechnung bzw. der Schuldner deren Nichterhalt aus außerhalb seiner Sphäre gelegenen Gründen beweisen.
Daß Rechnungen zwischen Werbepost rutschen können oder von Mitbewohnern nicht weitergegeben werden, fällt als Risiko in die Schuldnersphäre.
Da Rechnungen üblicherweise schon aus Kostengründen nicht eingeschrieben versandt werden, begnügen sich die meisten Gerichte mit einer bloßen Glaubhaftmachung anstelle von Beweisen. Wenn also der Gläubiger glaubwürdig vorbringt, daß die Rechnung an die richtige Adresse versandt und von der Post auch nicht als unzustellbar retourniert wurde, dann ist es Sache des Schuldners, diese Behauptungen glaubwürdig durch Gegenbehauptungen zu entkräften; der Richter muß dann begründen, warum er welcher Seite geglaubt hat und der anderen nicht.
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