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 Besitzstörungsklage?
Autor: Peter (213.235.241.---)
Datum:   02.08.07 16:32

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Forum-Leser!

Als Baufirma betreiben wir seit über 30 Jahren Handel mit Fenster, Türen, etc. Ebenso führen wir die Montagen durch.

Konkret haben wir eine Kunde (Geschäftslokal in Perchtoldsdorf) bei der wir einen üblichen Kaufvertrag haben. Auf diesem Kaufvertrag ist auch festgelegt, dass die Zahlung Bar bei Lieferung getätigt werden soll.

Bei Ankunft der Lieferung auf die Baustelle sagte die Kundin, sie würde das Geld nach erledigter Arbeit bezahlen.
Nach Montage des Elementes (Hauseingangstüre mit Fixverglasung) sagte sie, sie hätte das Geld gerade nicht und sie würde am Montag den 30. Juli 2007 vorbeikommen und bezahlen. Da wir auch Verständnis gegenüber dem Kunden haben ließen wir uns darauf ein.

Am Montag rief ich die Kundin an und sie meinte sie kommt um 14:00 Uhr vorbei zwecks Bezahlung. Sie kam nicht.

Am nächsten Tag ist mein Vater (Geschäftsführer) extra zu der Firma in Perchtoldsdorf gefahren um sie zur Rede zu stellen, da sie nicht auf die Anrufe reagiert hat.
Leider traf er sie dort nicht an.

Am Mittwoch meldete sich die Kundin wieder und meinte sie müsse noch vom Bauhaus Sachen besorgen und würde im Anschluss zu uns kommen. Sie kam nicht.

Wir fühlten uns natürlich ziemlich "verarscht". Da wir leider in letzter Zeit öfter mit der Zahlungsmoral einiger Kunden geschädigt wurden sind wir heute (02. 08. 2007) wieder hingefahren mit der Absicht das Geld zu kassieren. Da die Kundin wieder nicht da war und auf mehrere Anrufe nicht reagiert hat nahmen wir die Eingangstüre bzw. das Türblatt mit.

Als wir dann der Kundin davon auf der Mobilbox berichteten hat sie binnen 5 Minuten zurückgerufen.

Wir sagten ihr, sie soll bezahlen und die Türe wird sofort wieder eingehängt.

Als mein Vater den Auftrag abgeschlossen hatte war auch eine Kärntner Firma bei der Kundin der ebenso Probleme mit der Bezahlung der Kundin hatte.

Nachdem ich mit der Kundin gesprochen habe und ihr sagte sie solle einfach bezahlen wir hängen das Türblatt wieder ein meinte sie nur, Nein, sie wird eine Besitzstörungsklage machen.

Meine Schlussfolgerung davon ist, sie hat kein Interesse die Ware bzw. Arbeit zu bezahlen.

Somit wäre ich für einen Rat, wie man sich vor solchen Kunden schützen kann bzw. wie ich in diesem konkreten Fall am besten vorgehen soll.
Es ist nicht in unserem Interesse mit Kunden zu streiten und wir sind schon über 30 Jahre im Gewerbe tätig und haben sehr viele zufriedene Kunden.

Vielen Dank im voraus.



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 Re: Besitzstörungsklage?
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   02.08.07 17:07

Bitte nicht bös sein - aber wenn Sie "sehr viele zufriedene Kunden haben", werden Sie sich doch sicher auch einen Anwalt leisten können ?
(Der haftet Ihnen dafür auch für Rechtsauskünfte.)

P.S.:
Eine Besitzstörung könnte tatsächlich vorliegen, sofern Sie keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Alles Nähere beim Anwalt ...



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 Re: Besitzstörungsklage?
Autor: Peter (213.235.241.---)
Datum:   03.08.07 08:36

Nach der gestrigen Aktion konnten wir die Sache Aufklären. Der Polizei war es klar, dass wir im Recht sind. Des weiteren hat uns der Lebensgefährte der Kundin angerufen und die Situation mit uns besprochen. Er sah ein, dass die Vogelstrauss-Politik, die die Kundin an den Tag legte absolut nicht in Ordnung war und weshalb wir so radikal reagierten.
Im Zuge des Gespräches klärte sich auf, dass die Kundin einfach das Geld nicht hat, da ihr Kredithai die Finanzierung nicht, wie versprochen einhielt und dementsprechend die Kundin mit der Bauphase einfach überfordert ist und entsprechend überreagiert hat.
Auch die Partnerin, mit der sie sich einließ ist nicht so "toll" wie man es sich wünschen würde.
Letztendlich konnten wir uns nun einigen, dass sie heute einen weiteren Teil bezahlt und den Rest in Raten zurückzahlt.

Somit komme ich wieder zum Schluss, dass unsere Reaktion durchaus angebracht war und sie hätte vermieden werden können, hätte uns die Kundin gleich von Anfang an die Wahrheit erzählt und einen Lösungsvorschlag gemacht.

Vor kurzem hatten wir auch eine Kundin, die nicht komplett bezahlen konnte. Diese hat auch um Ratenzahlung gebeten und hat diese bis jetzt auch eingehalten.

Ich möchte hiermit nochmals alle darauf hinweisen, dass sich Ehrlichkeit immer auszahlt. Ein Unternehmer wird immer bemüht sein eine Lösung zu finden, das ist schließlich unsere tägliche Aufgabe: Lösungen finden!

Eine Besitzstörungsklage wäre sowieso nicht möglich gewesen, da wir lt. AGB einen Eigentumsvorbehalt haben, bis die Ware vollständig abbezahlt ist. Einzige Vorraussetzung ist, dass die Ware nicht mit dem Mauerwerk verankert ist und das war das Türblatt schließlich nicht.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und verbleibe

MfG



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 Re: Besitzstörungsklage?
Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum:   03.08.07 15:08

Ich bin mir inzwischen ziemlich sicher, daß auch trotz des Eigentumsvorbehalts eine Besitzstörung vorliegt, weil der Lieferung bzw. Montage der Türe ein Vertragsverhältnis zugrunde lag (es ist also nicht dasselbe als wenn sich quasi "versehentlich" der Ball der Kinder auf ein fremdes Grundstück verirrt) und die Rechtsordnung grundsätzlich keine Eigenmacht anerkennt, wenn ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Sprich: nur weil die Tür bis zur vollständigen Bezahlung Ihr Eigentum bleibt, dürfen Sie sie nicht einfach so wieder entfernen, sondern müssen entweder den säumigen Vertragspartner auf die ausständige Bezahlung und/oder auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. auf Herausgabe der Tür klagen.
Der Eigentumsvorbehalt bewirkt nur, daß Sie zB im Konkurs des Käufers ein Recht auf Aussonderung der Kaufsache aus der Konkursmasse haben, sodaß die Kaufsache weder vom Käufer veräußert noch zur Befriedigung anderer Gläubiger verwertet werden darf.

Kurzum können Sie daher auch die Tür, selbst wenn sie bis zur vollständigen Bezahlung in Ihrem Eigentum bleibt, nur aufgrund eines Gerichtsurteils und nur mit Gerichtshilfe, also im Rahmen eines Exekutionsverfahrens vom Gerichtsvollzieher, entfernen lassen.

Die eigenmächtige Entfernung der Tür war daher sehrwohl eine Besitzstörung (und die Investition in Anwaltsrat, bevor man etwas tut, grundsätzlich kein Fehler).

P.S.:
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach nicht zeitgerecht bezahlte Ware eigenmächtig entfernt werden darf, wäre gegenüber Konsumenten vermutlich unwirksam - was ja auch insofern logisch ist, als zB das Haus ohne Tür schutzlos Dieben ausgeliefert wäre, sodaß die Interessen des Käufers (selbst wenn er seinerseits vertragsbrüchig ist) klar überwiegen.



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