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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Anna (213.33.125.---)
Datum: 29.05.07 12:11
hallo
habe folgende frage:
mein exfreund und ich haben uns vor 2 1/2 jahren getrennt. in der beziehung wurde eine Hobelmaschine angeschafft die seinem sohn gehört hat. der anschaffungsbetrag wurde aufgeteilt sprich ich habe € 1000 meinem freund gegeben damit er seinem sohn die anschaffung ermöglichen kann. der rest ist von der exfrau gekommen. so die maschine ist nach der trennung noch immer bei mir gestanden bis zum heutigen tag. so nun ist am wochenende der anruf gekommen das die maschine abgeholt wird. nun meine frage kann ich meine € 1000 einfordern?
es hat nur die vereinbarung gegeben das die maschine auf meinem grundstück stehen bleiben kann so lange es halt so ist.
es hat eine grundsätzliche finanzielle vereinbarung wegen kredit gegeben den ich übernommen habe und bargeld hat mein ex auch bekommen. aber über das geld von der hobelmaschine wie über einiges andere wurde nie gesprochen. mein problem ist noch zusätzlich die rechnung ist auf den namen von meinem exfreund ausgestellt weil der sohn damals noch minderjährig war. ich kann auch nicht beweisen das ich ihm das geld geben haben wie es eben so oft ist in einer beziehung.
so nun droht mir mir mein exfreund mit einen klage wegen herausgabe des persönlichen eigentums.
also wenn ich wirklich geklagt werden, wie rennt so etwas ab. entstehen mir dann kosten für ein verfahren? bitte um dringenden rat
danke
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Autor: Küchenjurist (193.83.107.---)
Datum: 29.05.07 20:54
Wenn Sie es vor Gericht nicht entweder beweisen (zB durch Zeugen -Ex-Frau- oder durch eine mit dem Zeitpunkt des Ankaufs der Maschine übereinstimmende Geldabhebung von Ihrem Konto) und/oder zumindest glaubhaft machen können (durch Ihre Aussage), daß Sie Geld beigesteuert haben, werden Sie es wohl auch nicht wieder sehen.
Weiters wäre nach dem Rechtsgrund Ihres Kostenbeitrages zu fragen, also ob es sich zB um eine Leihe oder ein Darlehen gehandelt hat oder auch zB um ein Geschenk. Davon ist es -zusätzlich zur Beweisfrage- abhängig, ob Sie überhaupt bzw. angesichts einer möglichen Verjährung überhaupt noch auf Rückzahlung klagen können.
Denkbar wäre außerdem auch noch, daß zB während Ihrer Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Wirtschaften stattgefunden hat. Diesfalls wäre es möglich, daß Ihrer Zahlung anderweitige Beiträge, zB Arbeiten, Ihres damaligen Lebensgefährten gegenüber gestanden haben, sodaß weiter zu fragen wäre, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch besteht.
Denn auch wenn zB in einer Lebensgemeinschaft nur ein Auto eines Partners zur Verfügung steht, bedeutet dies nicht, daß im Falle einer Trennung alle Fahrten, die ausschließlich für den anderen Partner gemacht wurden, nun abzugelten wären.
Abgesehen davon macht Sie aber allein Ihr Kostenbeitrag bzw. auch Ihre Verwahrung der Maschine noch nicht zu deren Eigentümerin.
Auch Ihr "Ex" müßte im übrigen sein Eigentum an der Maschine beweisen; nur daß er in der Rechnung als Käufer aufscheint, genügt nicht unbedingt, zumal die Maschine ja für seinen Sohn bestimmt war; in Betracht käme ein Geschenk, oder auch ein sogenanntes Mandat (hier also zB, wenn der Erziehungsberechtigte etwas für das Vermögen des Zöglings erwirbt).
Der tatsächliche Eigentümer der Maschine könnte Sie -nach erfolgloser Aufforderung- auf Herausgabe klagen und würde damit auch durchdringen, es sei denn, Sie könnten beweisen oder zumindest glaubhaft machen, daß Ihrem Kostenbeitrag zum Ankauf die Vereinbarung zugrunde lag, daß Sie entweder Miteigentümerin werden sollten oder die Maschine bis zur Zurückzahlung Ihres Beitrages als Pfand behalten dürfen.
Danach, daß solche Vereinbarungen vorliegen würden, klingt Ihre Schilderung jedoch nicht.
Die Höhe der Verfahrenskosten, die vom Verlierer eines Gerichtsverfahrens zu tragen sind, richtet sich nach dem sogenannten "Streitwert", hier also nach der Höhe des Geldbetrages, falls Sie auf Rückzahlung klagen, bzw. dem Zeitwert der Maschine.
Je höher der Streitwert und je umfangreicher das Verfahren, desto höher auch die Kosten und das Risiko.
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